Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Vertragsschluss
Rz. 1920
Der Subunternehmervertrag wird als selbstständiger Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Unternehmer geschlossen. Der Unternehmer verpflichtet sich hiermit, jedenfalls einen Teil der vom Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Der Subunternehmer ist aus Sicht des Bauherrn Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Klauseln, die die Zustimmung des Bauherrn zur Drittvergabe der Leistungen durch den Generalunternehmer beinhalten, sind AGB-rechtlich und aus Sicht der VOB/B nicht zu beanstanden.
Rz. 1921
Wenngleich die Vereinbarung einer unangemessen langen Bindefrist an das Angebot für den potentiellen Auftragnehmer gegen § 307 BGB verstößt, ist eine Bindefrist von bis zu 30–50 Tagen bei Subunternehmerverträgen als akzeptabel anzusehen. Umgekehrt kann eine viermonatige, möglicherweise auch schon eine einmonatige Annahmefrist des Bauunternehmers nicht formularmäßig wirksam festgelegt werden.
II. Vergütung
Rz. 1922
Die Wirksamkeit von Leistungserweiterungsklauseln, die die nachträgliche Vergrößerung des Leistungsumfangs ermöglichen wollen, hängt davon ab, ob einseitig angeordnete Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen des Subunternehmers ohne entsprechende Vergütung erbracht werden sollen.
Rz. 1923
Der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer sowie der Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Subunternehmer sind eigenständige Verträge. Nach dem Grundsatz des § 320 BGB hat ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu herrschen. Eine formularmäßige Bedingung von Lohnzahlungen an den Subunternehmer durch die Zahlung an den Generalunternehmer seitens des Bauherrn steht daher im Widerspruch zu § 307 BGB.
III. Leistung
Rz. 1924
Oftmals wird versucht, dem Subunternehmer mittels AGB Prüf- und Mitteilungspflichten aufzuerlegen. Solche Klauseln stellen einen Verstoß gegen § 307 BGB dar, wenn mit ihnen dem Subunternehmer ohne Entgelt Leistungen aufgebürdet werden, die nach Gewerbe- und Gewerkeüblichkeit (VOB/C) nicht dem Kreis der Nebenleistungen angehören; dies gilt für den BGB- wie auch für den VOB/B-Subunternehmervertrag.
IV. Abnahme
Rz. 1925
Ein hervorzuhebender Problemkreis von Subunternehmerverträgen ist das Auseinanderfallen von Abnahmezeitpunkten der Subunternehmerleistungen einerseits und der Abnahme durch den Bauherrn gegenüber dem Generalunternehmer andererseits. In diesem Zusammenhang sind Klauseln unwirksam, denen zufolge für die Subunternehmerleistungen die Abnahmewirkungen erst dann eintreten sollen, wenn die Gesamtabnahme durch den Bauherrn erfolgt. Es ist allenfalls möglich, bei Vorliegen eines besonderen Interesses – etwa wenn die Subunternehmerleistung nur zusammen mit der eines anderen Subunternehmers beurteilt werden kann oder auch, wenn ein besonderes Interesse an der Synchronisation der eigenen Gewährleistungsfristen des Generalunternehmers mit denen des Subunternehmers vorliegt – die Abnahme der Subunternehmerleistungen um vier bis sechs Wochen hinauszuschieben. Individualvertraglich kann eine Vereinbarung zur Gesamtabnahme zwischen dem Generalunternehmer und dem Subunternehmer vereinbart werden und dies durchaus auch durch schlüssig erklärtes Einverständnis.
Rz. 1926
Die Abnahme durch Ingebrauchnahme auszuschließen und dem Generalunternehmer zugleich das Recht vorzubehalten, ohne Nennung einer Frist einen Termin für die Abnahme durch seinen Bauleiter zu bestimmen, ist nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren.