Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 480
In einem Bausparvertrag mit einem Verbraucher kann nicht vorgesehen werden, dass dieser mit allen Kosten der Abwicklung belastet wird; insbesondere darf die Wertermittlung des Beleihungsobjekts nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Die Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme unterliegt zwar der Inhaltskontrolle, ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allein die Begründung des Urteils ist wenig einleuchtend:
Rz. 481
Die Inhaltskontrolle hängt nicht davon ab, ob die Bausparer mit der Abschlussgebühr eine vertraglich geschuldete Gegenleistung abgelten (so aber der BGH). Was vertraglich geschuldet ist, ist nicht der Vergleichsmaßstab nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Vergleichsmaßstab ist, was kraft Gesetzes geschuldet ist. Auch Erwägungen, ob "unmittelbar" der Preis geregelt werde, führen nicht zu sachgerechten Ergebnissen und verkennen das Wesen der Inhaltskontrolle und deren Schranken. Richtig ist dagegen, dass die Zulässigkeit der Inhaltskontrolle nicht davon abhängt, ob dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertrags hinreichend klar vor Augen geführt wird. Hierdurch wird nur das Transparenzgebot erfüllt, dessen Einhaltung bekanntlich nicht den Ausschluss der Inhaltskontrolle bewirkt! Auch die Erwägung, der Klauselverwender könne sein Preisgefüge grundsätzlich in mehrere Preisbestandteile aufspalten, führt nicht weiter und ist auch in dieser Allgemeinheit nicht richtig. So konnte die Stellplatzmiete neben der Vermittlungsprovision keinen Bestand haben. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung des BGH, die Klausel diene der Umlegung der Vertriebskosten und sei deshalb unwirksam. Letztlich dienen alle Klauseln dazu, die Kostenlast zu reduzieren und Mittel für das Unternehmen zu sichern. Mit dieser Erwägung alleine ist wenig gewonnen. Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen, weil wesentliche Grundgedanken, von denen abgewichen wird, nicht bestehen und die Klausel sogar besonders transparent ist. Eine Zahlung wird auch nicht für Leistungen verlangt, zu denen die Bausparkasse ohnehin (unentgeltlich) verpflichtet ist und kommt (dies wird unterstellt) der Gemeinschaft der Bausparer zugute.
Rz. 482
Der Bausparvertrag unterliegt i.Ü. zunächst der Prüfung nach dem Recht des Verbraucherdarlehens nach §§ 491 ff. BGB.
Rz. 483
Klauseln, wonach die Bausparkasse zur Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife berechtigt sei, entsprechen der Auslegung des BGH zu § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. bzw, Nr. 2 n.F. und sind daher grundsätzlich zulässig. Es handelt sich hierbei um deklaratorische Klauseln.
Rz. 484
Eine Kontogebühr bei Bausparkassen (von 9,48 EUR jährlich) unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle und ist unwirksam. Insoweit gelten für Bausparkassen keine Besonderheiten. Nachdem das Darlehenskonto auch zugunsten der Bausparkasse geführt wird, darf sie Zins und Gebühr nicht kumulieren. Der Zinssatz würde sonst irreführen, wären hierin nicht alle Kosten und Gebühren enthalten. Ein Urteil des BGH hierzu steht an.
Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse es sich vorbehält, bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig wegen "bauspartechnischer Gründe" zu begrenzen, ist intransparent und ebenfalls unwirksam.