Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Rz. 2121
Das UN-Kaufrecht enthält keine besonderen Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag. Vielmehr richtet sich die Einbeziehung nach Art. 14 ff. CISG unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des Art. 8 CISG. Ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht im Einzelfall zu bestimmende nationale Recht (z.B. § 305 BGB) ist hingegen abzulehnen. Dies gilt selbst dann, wenn die AGB-Klauseln im Ergebnis den Ausschluss des UN-Kaufrechts vorsehen.
Rz. 2122
Grundsätzlich ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die AGB nach dem Willen des Anbietenden Bestandteil des Angebots sein sollen. Hierbei ist nach Art. 8 Abs. 2 CISG auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Soweit sich die Geltung der AGB nicht aus internationalen Gepflogenheiten und Gebräuchen i.S.d. Art. 8 Abs. 3 CISG ergibt, setzt dies einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis voraus. Der Hinweis auf die Geltung der AGB muss in einer für den Abschluss des Vertrags konstitutiven Erklärung enthalten sein.
Rz. 2123
Die Frage, ob sich aus Art. 8 CISG eine allgemeine Übersendungsobliegenheit für den Verwender von AGB entnehmen lässt oder ob (wie nach unvereinheitlichtem deutschen Recht für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern) auch ein Verweis auf die nicht übersandten Bedingungen ausreichen kann, wird unterschiedlich beantwortet.
Rz. 2124
Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur gehen von einer Übersendungsobliegenheit aus, wonach der Verwender dem Vertragspartner den Text seiner AGB unaufgefordert übersenden oder sonst zugänglich machen muss. Eines der Hauptargumente ist die Besonderheit des internationalen Geschäftsverkehrs. Eine Erkundigungsobliegenheit des Vertragspartners stellt hingegen keine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme dar. Aus diesem Grund wird sogar vertreten, diese Übersendungsobliegenheit allgemein auf den internationalen Geschäftsverkehr zu übertragen, auch wenn der Vertrag nicht dem UN-Kaufrecht unterliegt, es sei denn, die Verwendung von AGB ist branchenüblich.
1. Übersendung
Rz. 2125
In der Praxis genügt es, wenn die AGB unmittelbar in der Angebotserklärung selbst enthalten sind, z.B. wenn das Angebotsschreiben auf seiner Vorderseite einen deutlichen Hinweis auf die AGB aufweist, die auf der Rückseite aufgedruckt sind. Dies setzt natürlich voraus, dass auch die Rückseite (bei der Übersendung per Fax) dem Vertragspartner übermittelt wird. Bei einem per E-Mail unterbreiteten Angebot genügt es, wenn die AGB der E-Mail als Anhang (attachment) beigefügt sind, z.B. als PDF-Datei. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Angebot des AGB-Verwenders, den Text der AGB auf Wunsch dem Vertragspartner kostenlos zur Verfügung zu stellen.