Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2029
Hier regelt § 451h HGB, von welchen gesetzlichen Bestimmungen durch AGB oder Einzelvereinbarung abgewichen werden darf. Auch diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts mit Wirkung ab 21.4.2013 geändert worden.
Rz. 2030
Nach § 451h Abs. 1 HGB ist zum Nachteil des Verbrauchers als Absender eine Abweichung von den Haftungsvorschriften des Unterabschnitts unzulässig; dies sind die §§ 451d–451g HGB. Ebenso wenig sind danach Abweichungen von den §§ 407–449 HGB zulässig, soweit diese die Haftung des Frachtführers regeln; dies sind die §§ 413 Abs. 2, 422 Abs. 3, 425, 426, 428, 429, 430, 431 Abs. 3, 432–437 und 438 Abs. 3–5 HGB. All diese Vorschriften sind mithin zugunsten der Verbraucher halb zwingend. Die CMR kommt hier nicht in Betracht, da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 4 lit. c nicht für die Beförderung von Umzugsgut gilt. Zugunsten der Verbraucher sind Abweichungen sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB möglich. Es ist nicht vornherein ausgeschlossen, dass auch ein Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Regelung durchsetzt.
Rz. 2031
Nach § 451h Abs. 2 S. 1 HGB kann "in allen anderen Fällen" nur durch Einzel- oder Rahmenvertrag, aber nicht durch AGB von den genannten Vorschriften abgewichen werden. Gemeint sind die Fälle, in denen der Kunde kein Verbraucher ist.
Rz. 2032
In einem Ausnahmefall ist eine abweichende Regelung durch AGB möglich. Dies betrifft die Höhe der Entschädigung, die der Frachtführer nach § 451e HGB für den Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes und der Absender (Verbraucher) nach § 414 HGB leisten müssen. § 451e HGB setzt Erstere auf höchstens 620,00 EUR pro m³ des erforderlichen Laderaumes fest; die entsprechende Haftungsbegrenzung für den Absender (früher § 451c HGB) ist seit 21.4.2013 weggefallen. Der vom Frachtführer zu leistende Betrag kann durch AGB nach oben oder unten verändert werden, doch muss der Verwender darauf "in geeigneter Weise", nicht mehr aber drucktechnisch hervorgehoben (siehe auch oben Rdn 2019), hinweisen, dass sie einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen. Der vom Absender zu leistende Betrag kann durch AGB der Höhe nach beschränkt werden.
Rz. 2033
Nicht angesprochen sind in § 451h HGB Abweichungen von den frachtrechtlichen Vorschriften außerhalb der Haftungsregelungen, insbesondere vom beiderseitigen "Leistungsprogramm". Hier sind folglich Abweichungen durch AGB sowie durch Einzelvereinbarung, zugunsten und zulasten von Verbrauchern und Unternehmern als Absendern zulässig. Die AGB unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach allgemeinen Regeln.