Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Einbeziehung
1. Schutzhüllenverträge (Shrink-Wrap-Agreements)
Rz. 1225
Um unmittelbare Vereinbarungen mit dem Anwender schließen zu können, werden in der Softwareindustrie immer noch Schutzhüllenverträge eingesetzt. Der Hersteller schweißt Nutzungsbedingungen in die Schutzhüllen ein, in die die Datenträger verpackt sind.
Rz. 1226
In einem Aufreißen der Schutzhülle kann kein Vertragschluss gesehen werden, weil dem Kunden das entsprechende Erklärungsbewusstsein fehlt. Das Aufreißen der Hülle stellt eine Handlung dar, die unmittelbar nur den Sinn hat, ein Hindernis für die Nutzung der Software zu beseitigen. Dass der Kunde dabei mit dem Bewusstsein handelt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, liegt fern. Da es bereits an einem Vertragsschluss fehlt, kommt es auch nicht zu einer Einbeziehung der Nutzungsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB.
2. ENTER-Vereinbarungen
Rz. 1227
Die ENTER-Vereinbarungen sind die moderne Variante der Schutzhüllenverträge. Beim erstmaligen Laden einer Software wird der Nutzer per Bildschirmanzeige aufgefordert, den ihm bislang unbekannten Nutzungsbedingungen zuzustimmen.
Rz. 1228
Bei einer ENTER-Vereinbarung steht das Erklärungsbewusstsein des Nutzers außer Frage. Er wird ausdrücklich zur Zustimmung aufgefordert, sodass ihm deutlich bewusst gemacht wird, dass es um die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung geht. Wenn die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt sind, kann es keinen Zweifel an einer Einbeziehung geben. Ob und inwieweit die Nutzungsbedingungen schuldrechtliche und dingliche Wirkungen entfalten, ist eine Frage des Einzelfalls.
II. Inhaltskontrolle
1. Aufspaltungsverbot
Rz. 1229
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe fehlt es an einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden bei einem Aufspaltungsverbot in den AGB eines Softwareüberlassungsvertrags. Ein solches Aufspaltungsverbot, das dem Nutzer nur eine vollständige Weitergabe der erworbenen Software gestattet, weiche von wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts nicht ab und verstoße insbesondere nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG).
2. Zweiterwerberklausel
Rz. 1230
An einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners fehlt es auch bei einer Klausel in einem Vertrag über die Überlassung hochwertiger Software, nach der ein Zweiterwerber der Software die vertraglichen Bedingungen übernehmen muss, zu denen der Ersterwerber die Nutzungsrechte erworben hat.
3. CPU-Klausel
Rz. 1231
CPU-Klauseln (oder Upgrade-Klauseln), die die Verwendung einer zeitlich begrenzt überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen, benachteiligen den Vertragspartner nach Auffassung des BGH nicht unangemessen. Der BGH hat dies mit dem Missbrauchsrisiko begründet, das den CPU-Klauseln zugrunde liegt.
4. Vertragsstrafe
Rz. 1232
Eine Vertragsstrafenklausel, nach der der Anwender bei verspäteter Rückgabe des Computerprogramms eine Vertragsstrafe in Höhe der zwölffachen monatlichen Nutzungsgebühr zu zahlen hatte, ist unter Hinweis auf das Missbrauchsrisiko als wirksam beurteilt worden.
5. Leasingvertrag
Rz. 1233
In den AGB eines Leasinggebers zu einem Leasingvertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, die die Leasinggesellschaft berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Software "bis zum spätesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen" wurde oder "zuvor – gleich aus welchen Gründen – gescheitert ist", da dies zu einem Rücktrittsrecht auch für den Fall führen würde, dass die Leasinggesellschaft selbst oder der Lieferant (als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB) den Grund des Rücktritts zu vertreten hätte.
6. Erschöpfung
Rz. 1234
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbreitungsrecht eines Urheberrechtsinhabers an der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch das Recht eingeräumt erhält, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Daraufhin versuchten einige großen Softwarehersteller, mit Hilfe von AGB die "ungünstige" Rechtsprechung zu ihrem Besten zu modifizieren, indem sie in ihre Verträge Weiterveräußerungsverbote und Zustimmungsklauseln aufnahmen. Dem trat das LG Hamburg entgegen, das beide Klauseln für unwirksam erachtet hat. Die angegriffenen Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,...