Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 214
Werden die AGB in Architektenverträgen untersucht, so gilt es zu unterscheiden: Vorformulierte Vertragsbedingungen können vom Architekten als Verwender gestellt werden, oft werden sie allerdings vom Bauherrn als Verwender gestellt. Eine wesentliche Schwäche von AGB im Rahmen von Architektenverträgen liegt darin, dass häufig Regelungen getroffen werden, die nicht klar, sprachlich verständlich und durchschaubar aus der Sicht eines durchschnittlichen Bauherrn gestellt werden. In solchen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor.
I. Vertragsschluss
Rz. 215
Keine der Parteien darf formularmäßig festlegen, dass auch getrennte Unterschriften auf Angebot und Annahme ausreichen, denn dies stellt einen Verstoß gegen §§ 125, 126 BGB dar.
II. Leistungserbringung
Rz. 216
Bezüglich der Leistungserbringung durch den Architekten gilt es zwischen Klauseln des Architekten und solchen, die vom Bauherrn verwendet werden, zu unterscheiden.
1. Architekt als Verwender
Rz. 217
Eine Klausel, die bestimmt, dass der von-Hundert-Satz einer Leistungsphase auch dann verdient ist, wenn nicht sämtliche Grundleistungen erbracht sind, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie widerspricht den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 HOAI. Bestimmen vom Architekten gestellte AGB, dass er im Falle von Gefahr im Verzug und bei nicht rechtzeitig zu erlangendem Einverständnis des Auftraggebers für diesen finanzielle Verpflichtungen eingehen darf, so ist dies zulässig und stellt keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB dar.
2. Bauherr als Verwender
Rz. 218
Nachtragsklauseln dergestalt, dass der Auftraggeber Nachtragsverpflichtungen gegenüber dem Architekten bei notwendigen Änderungen der Ausführungspläne seinerseits ausschließt, hat der BGH abgelehnt. Leistungserweiternde Klauseln, die bestimmen, dass der Architekt über die übertragenen Leistungen hinaus auch unaufgefordert weitere Leistungen zu erbringen habe, wenn sie zur Sicherung des Erfolges erforderlich seien, sind zulässig, da der Architekt den Erfolg schuldet. Es darf allerdings nicht zusätzlich entgegen § 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden, dass es ungeachtet der Zusatzleistungen beim Honorar für die Grundleistungen bleibt.
III. Abnahme
Rz. 219
Eine nicht weiter erläuterte Klausel, nach der die rechtsgeschäftliche Abnahme der Unternehmerleistungen dem Bauherrn obliegt, ist unklar. Wird der Verjährungsbeginn gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen durch die Vereinbarung einer Pflicht zur Teilabnahme vorverlegt, ist dies nach h.M. zulässig. Eine solche Klausel muss jedoch unmissverständlich gefasst sein. Eine Klausel, die die Fälligkeit der letzten Abschlagszahlung vom Eingang der amtlichen Gebrauchsabnahmebescheinigung beim Besteller/Bauherrn abhängig macht, stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar und ist unzulässig.
IV. Honorar
Rz. 220
Klauseln, durch die eine von der HOAI wesentlich abweichende Struktur der Honorarbemessung vorgesehen wird oder durch die die Höchst- bzw. Mindesthonorare der HOAI unterschritten werden, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB. Grund hierfür ist, dass die Einhaltung des Mindestsatzes zu den Kernaussagen der HOAI gehört und die zwischenzeitliche Idee der freien Unterschreitung der Mindestsätze aufgegeben wurde. Von den in § 15 Abs. 1 bis 3 HOAI vorgesehenen Zahlungsmodalitäten kann in AGB abgewichen werden; schon § 15 Abs. 4 HOAI öffnet die Möglichkeit zu anderslautenden Vereinbarungen zwischen Architekten und Auftraggebern. Daher gilt auch für die mit der Novelle 2013 eingeführte Verknüpfung der Fälligkeit des Honorars mit einer Abnahme der Leistung nicht anderes. Sowohl ein in AGB vorgesehener Einbehalt von 10 Prozent der Gesamtvergütung durch den Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 8 als auch ein Einbehalt in Höhe von 5 Prozent von den berechtigten Abschlagszahlungsforderungen ohne Ablösungsmöglichkeit für den Architekten sind unwirksam. Der Einbehalt in Höhe von 10 Prozent der Gesamtvergütung verstößt in diesem Fall gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 34 Nr. 8 HOAI, der Einbehalt v...