Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Der Verkäufer ist Kaufmann, der Käufer Verbraucher (B2C)
Rz. 1263
Eine umfassende Freizeichnung ist auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7a BGB.
Rz. 1264
Bezüglich der Frage, wann ein Mangel vorliegt gibt es auch hier eine umfangreiche Kasuistik. Rechte bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, ist bereits in Individualabreden eine Grenze in § 475 BGB gezogen. Ein Verbrauchsgüterkauf kann auch beim Verkauf gebrauchter Pkw vorliegen. Ausnahme: Es liegt eine Versteigerung vor, § 474 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 1265
Ein Rechtsanwalt kann, muss aber nicht Verbraucher sein.
II. Der Verkäufer ist Kaufmann, ebenso der Käufer (B2B)
Rz. 1266
Eine umfassende Freizeichnung ist auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7a BGB.
Rz. 1267
Diese Wertungen aus dem Verkehr mit Verbrauchern gelten hier entsprechend über § 307 BGB. Nach dem BGH ist der Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz dafür, dass auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.
III. Der Verkäufer ist Verbraucher, ebenso der Käufer (C2C)
Rz. 1268
Nur hierauf bezieht sich die neue Rechtsprechung des BGH!
Rz. 1269
Eine umfassende Freizeichnung ist an sich auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7a BGB.
Rz. 1270
Ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB liegt nicht vor, da hiernach der Kauf von einem Unternehmer erfolgen muss.
Rz. 1271
Es wäre wenig nachvollziehbar, könnten diese unwirksamen Klauseln in einem Mustervertrag Bestand haben, wenn sich die Parteien vorab telefonisch (zudem: ohne die Klauseln zu kennen) auf das Formular einigen würden. Soll hierdurch tatsächlich der Käuferschutz entfallen? Grundsätzlich muss auch im Geschäft unter Privaten das AGB-Recht eingehalten werden.
IV. Ergänzend Folgendes: Neuwagen-AGB
Rz. 1272
Obwohl an der Erstellung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen verschiedene Verbände beteiligt waren, hat diese der BGH weitgehend für unwirksam angesehen. Inzwischen liegt eine neue Konditionsempfehlung vor, die den §§ 305 ff. BGB standhalten dürfte.
Rz. 1273
Die sog. Tagespreisklausel, wonach bei Vereinbarung eines Liefertermins in mehr als vier Monaten der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers gelten soll, ist gegenüber einem Nichtkaufmann unwirksam. Nach Auffassung des BGH ist die Lücke aufgrund Unwirksamkeit dieser Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen, mit der Folge, dass der Käufer zwar grundsätzlich zur Zahlung des bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreises verpflichtet sei, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, dem Käufer dagegen ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden muss, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Die früher vorgesehene Umsatzsteuerklausel (Mehrwertsteuer) verstieß gegen § 309 Nr. 1 BGB (vormals § 11 Nr. 1 AGBG). Die Klausel, wonach Liefertermine und Lieferfristen, die sowohl verbindlich wie unverbindlich vereinbart werden können, in jedem Falle schriftlich anzugeben sind, verstößt nicht gegen § 307 bzw. § 308 Nr. 1 BGB. Die Klausel "Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug." verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist auch nach § 307 BGB wirksam. Die Klausel "Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist." ist auch im Hinblick auf § 309 Nr. 5 BGB wirksam. Die Klausel, wonach der Käufer an Stelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen kann, sofern der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, verstößt schon deshalb gegen § 309 Nr. 10b BGB, weil die Begriffe nicht entsprechend § 309 Nr. 10b BGB erläutert sind (siehe ...