Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 332
Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht an das Gewicht des Vertragsverstoßes anknüpft, wegen fortschreitender Dauer des vertragswidrigen Zustands kontinuierlich steigt und wenn weder eine zeitliche noch eine summenmäßige Beschränkung vorgesehen ist. Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehrt, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers gerät und dem Automatenaufsteller sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Vermögensquelle eröffnen kann.
Rz. 333
Umgekehrt ist eine Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch angesetzt, wenn sie mit dem von ihr verfolgten Zwecken in Übereinstimmung steht. Der Gesetzgeber hat die Vertragsstrafe mit einer doppelten Zielrichtung zugelassen. Zum einen soll sie als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten. Zum anderen eröffnet sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es sachgerecht und nicht unverhältnismäßig, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird. Schuldet der Gastwirt bei Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtung an Leistung zu erbringen gehabt hätte, so bestehen hinsichtlich der Höhe keine Bedenken. Unwirksam wäre die vereinbarte Vertragsstrafenklausel nur, wenn die darin festgesetzte Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen würde (§§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5a BGB).
Rz. 334
Knüpft die Vertragsstrafenklausel alleinig an die Verpflichtung zur Aufstellung der Automaten an und sanktioniert damit die Nichteinhaltung der übernommenen Betriebspflicht, so rekurriert sie auf eine Hauptpflicht des Gastwirts. Die Höhe der Vertragsstrafe findet ihr Äquivalent im Gewicht des Vertragsverstoßes. Zwar steigert die Vertragsstrafe sich mit der Dauer der Vertragsverletzung. Ist aber eine summenmäßige Beschränkung vorgesehen, etwa bemessen auf die Vertragslaufzeit, und steht der Höchstbetrag der Vertragsstrafe nicht außer Verhältnis zu dem, dem Aufsteller bei Nichtbetrieb der Automaten entstehenden Schaden und knüpft damit an den Umfang der von dem Gastwirt geschuldeten Leistung, seiner Betriebspflicht, an, so ergeben sich keine Wirksamkeitsbedenken.
Rz. 335
Von Bedeutung ist auch, ob der Aufsteller vertraglich die von ihm übernommene Pflicht, die Geräte dem Gastwirt zu überlassen und aufzustellen, an ein Rentabilitätsminimum geknüpft hat. Danach kann der Aufsteller die Geräte nach einer Anzeigefrist abräumen, wenn der Kasseninhalt der Geräte nicht das erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht. Dieses ist bei den unterschiedlichen Gerätearten auf die jeweiligen vierwöchigen Nettoumsätze berechnet worden. Für die streitgegenständlichen Automaten ergab sich damit ein Mindestnettoumsatz von 50,00 EUR im Monat. Diese Regelung verdeutlicht den branchenüblichen Gewinn, den der Aufsteller mit der Aufstellung der Geräte bei dem Gastwirt zu erzielen beabsichtigte, sodass darin der ihm entstehende Schaden bei Nichterfüllung des Vertrags als ein Minimum seinen Ausdruck findet.
Rz. 336
Soweit Ausschließlichkeitsvereinbarungen durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden sollen, ist im Übrigen auch zu bedenken, dass die Höhe des eingetretenen Schadensersatzes entscheidend davon abhängig ist, ob die Vertragsverletzung zu Beginn oder unmittelbar vor Auslaufen des Vertrags verübt wird.
Die Vertragsstrafe sollte so bemessen sein, dass sie tendenziell auch die Schäden adäquat widerspiegelt, welche unmittelbar vor Beendigung des Vertrags eintreten, weil und soweit der Betriebsinhaber die Ausschließlichkeitsverpflichtung verletzt. Eine gestaffelte Vertragsstrafenregelung ist angezeigt.
Rz. 337
Differenziert eine Vertragsstrafenklausel nicht nach den verschiedenen in Betracht kommenden Vertragsverletzungen des Gastwirts (Einheitspauschale), so darf die Pauschale den typischerweise geringsten Schaden nicht übersteigen.
Rz. 338
Die Unwirksamkeit einer – überhöhten – Vertragsstrafe wird nicht dadurch kompensiert, dass sich auch der Aufsteller gegenüber dem Gastwirt in gleicher Weise verpflichtet.
Rz. 339
Welche absolute Grenze für eine Vertragsstrafe anzusetzen ist, wenn der Gastwirt schuldhaft das ausschließliche Aufstellrecht verletzt, ist umstritten. Handelt es sich z.B. um die Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderh...