Rz. 1547

Der Wohnraummietvertrag wird geschlossen, damit der Mieter die Räume zu Wohnzwecken nutzen kann. Soweit der Mieter die Räume ganz oder teilweise zu beruflichen Zwecken nutzt, ist dies in jedem Falle vertragswidrig, wenn diese Art der Berufsausübung nach außen hervortritt, was immer dann der Fall ist, wenn der Mieter die Wohnadresse gleichzeitig als Geschäftsadresse benutzt und unter dieser Adresse auch sein Unternehmen anmeldet.[3020]

 

Rz. 1548

Außerhalb dieser Einschränkung sollen berufliche Tätigkeiten, die ansonsten keine störenden Auswirkungen haben, in der Wohnung des Mieters zulässig sein, etwa die Tätigkeit als Maler, Schriftsteller oder gelegentliches Ausüben von Nachhilfeunterricht an einzelne Schüler. In dem Sinne ist eine Klausel, die vollständig auch die vorbezeichneten Tätigkeiten des Mieters in der Wohnung ausschließt, unwirksam.

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