Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 871
Klauseln in Einkaufsbedingungen, durch die die Mängelhaftung des Verkäufers zugunsten des AGB-Verwenders erweitert werden soll, werden regelmäßig mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren seien und somit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Dies gilt z.B. für die in Einkaufsbedingungen enthaltene Vermutung, dass Mängel, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang auftreten, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Gleiches gilt, wenn sich der AGB-Verwender das Recht vorbehalten will, etwaige Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne vorherige Fristsetzung selbst zu beseitigen oder Ersatz zu beschaffen.
Rz. 872
Ebenso sind AGB-Klauseln unwirksam, die dem Lieferanten eine verschuldensunabhängige Haftung aufbürden wollen. Dementsprechend können Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, sofern dieser nicht ausnahmsweise eine vertragliche Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit von Rechtsmängeln übernommen hat, wegen unverschuldeter Rechtsmängel oder wegen der fehlenden Freiheit des Liefergegenstandes von Rechten Dritter in Einkaufsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch bedenklich, wenn in Einkaufsbedingungen festgelegt wird, dass der Vertragspartner des AGB-Verwenders Beschaffenheitsgarantien übernimmt. Derartige Klauseln führen zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Lieferanten, die durch AGB eben nicht begründet werden kann. Zwar hat der BGH bereits 1988 ein Garantieversprechen in den Ausschreibungsbedingungen für ein Bauvorhaben als unwirksam nach § 307 BGB (damals: § 9 AGBG) angesehen, doch hat er in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob derartige Erklärungen in AGB überhaupt wirksam vereinbart werden können. Inzwischen hat der BGH entschieden, dass auch "eine generelle Regelung in AGB, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernimmt," den Verkäufer unangemessen benachteiligt, weil sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt. Wie bereits ausgeführt, muss aber jede Garantieverpflichtung, die dem Vertragspartner in AGB auferlegt wird, aufgrund der damit verbundenen verschuldensunabhängigen Haftung an § 307 BGB scheitern, selbst wenn sie sich nur auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale bezieht. Benötigt der AGB-Verwender aus guten Gründen eine Garantie seines Lieferanten für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale des Kaufgegenstandes, muss er sich diese individualvertraglich einräumen lassen.
Rz. 873
Des Weiteren sind Klauseln unwirksam, die dem AGB-Verwender das Recht zubilligen, sich im Fall einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten diese auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte zu beschaffen. Gleiches gilt, wenn sich der AGB-Verwender Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware nach §§ 478, 479 BGB auch dann vorbehält, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Rz. 874
Zulässig ist es, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Einkaufsbedingungen von 24 Monaten auf 36 Monate zu verlängern. Der BGH hat sich insoweit von seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgegrenzt, nach der eine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. auf drei Jahre als mit den wesentlichen Grundgedanken der damaligen gesetzlichen Regelung unvereinbar angesehen wurde. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr bereits die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängelhaftung zwei Jahre beträgt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und sich auch die gesetzliche Regelverjährung nach § 195 BGB auf drei Jahre beläuft, ist diese Entwicklung der BGH-Rechtsprechung begrüßenswert. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Vorliegen von Rechtsmängeln auf zehn Jahre ist dagegen unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB. Gleichfalls unzulässig sind AGB-Klauseln, nach denen die Verjährungsfrist neu beginnen soll, wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 BGB) neue oder nachgebesserte Teile liefert.
Rz. 875
Die für Kaufleute im Zusammenhang mit der Mängelhaftung bedeutsame Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB kann in Einkaufsbedingungen zumindest bezüglich offen erkennbarer Mängel nicht wirksam ausgeschlossen werden. Auch für versteckte Mängel wird ein Ausschluss der Rügefrist nach Entdeckung der Mängel gegen § 307 BGB verstoßen. Behält sich der AGB-Verwender unverhältnismäßig lange Rügefristen vor, so scheitern derartige Klauseln ebenfalls an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zweifelhaft ist jedoch, ab wann eine Rügefrist in AGB als unverhältnismäßig lang anzusehen ist. Bereits außerhalb des AGB-Rechts wird die Frage, innerhalb welcher Frist der Käufer Mängel rügen muss, um seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachzukommen, uneinheitlich bea...