Rz. 1681

Soweit Mietverträge Klauseln enthalten, mit denen sich die Mieter wechselseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigen, sind diese unwirksam, soweit sie damit in den Kernbereich des Mietverhältnisses zielen. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen die Vollmacht auch die Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere betreffend Kündigungen und Mietaufhebungsverträge, beinhalten.[3138] Dagegen sind Vollmachtsklauseln, in denen sich die Geschäftsraummieter formularmäßig zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigen, die üblicher Weise im Rahmen eines Mietverhältnisses abgegeben werden, grundsätzlich wirksam, auch soweit es den Empfang von Mieterhöhungsverlangen und im Hinblick auf Willenserklärungen, die das Mietverhältnis beenden, angeht.[3139]

[3138] OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Celle WuM 1990, 103.
[3139] Bub in Bub/Treier II, Rn 563.

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