Rz. 1527

Alle Klauseln, die den Mieter verpflichten, nach Ablauf einer bestimmten Frist Schönheitsreparaturen auszuführen, sind unwirksam. Fristenpläne sind nur dann wirksam, wenn sie Fristen vorgeben, die sich an dem individuellen Zustand der Wohnung und deren Abnutzung ausrichten.[2996] Eine Fristenklausel darf lediglich den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe haben, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand auch abgewichen werden kann.[2997] Eine Klausel, wonach "spätestens" nach fünf Jahren Schönheitsreparaturen durchzuführen seien, ist unwirksam, wohingegen die Klausel, dass "in der Regel" eine Wohnung nach sieben Jahren renoviert werden müsse, wirksam ist.[2998] Gleiches gilt auch für eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" durchzuführen sind, da hierdurch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.[2999]

[2999] BGH NZM 2012, 527.

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