Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
19.1
A. Allgemeines
Rz. 862
Bereits aus dem Verwendungszweck von Einkaufsbedingungen folgt, dass diese lediglich im unternehmerischen Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Unternehmen verwenden Einkaufsbedingungen, um sich gegenüber ihren Lieferanten oder anderen Vertragspartnern, von denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, eine vorteilhafte Rechtsposition zu verschaffen. Bei den Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern der AGB-Verwender handelt es sich ebenfalls ausschließlich um Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, sodass die Inhaltskontrolle von Einkaufsbedingungen stets über § 307 BGB erfolgt.
Rz. 863
Im Verhältnis zu anderen Bereichen, in denen AGB verwendet werden, sind zu Einkaufsbedingungen nur relativ wenige Gerichtsentscheidungen ergangen. So ist z.B. für die Inhaltskontrolle von Klauseln zur Mängelhaftung in Einkaufsbedingungen nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bislang allein das Urteil des BGH vom 5.10.2005 bekannt geworden, in dem sich der BGH mit diversen Klauseln in den Einkaufsbedingungen einer Baumarktkette auseinander setzt. Nach Ansicht von Christensen sollen die wenigen streitigen Entscheidungen in diesem Bereich darauf beruhen, dass sich die Vertragsparteien im Regelfall arrangieren, weil sie meistens auch zukünftig aufeinander angewiesen sind. Dadurch werde der AGB-Verwender dazu veranlasst, sich nicht auf seine AGB zu berufen. Die Einschätzung von Christensen unterstellt ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das in der Praxis häufig nicht gegeben ist und die Nachfragemacht der großen Einzelhandelsketten außer Acht lässt. Insbesondere Hersteller und Lieferanten von austauschbaren Produkten sind darauf angewiesen, dass sie bei den marktstarken Einzelhandelsketten gelistet werden. Sie laufen Gefahr, dass ihr zeitlich befristetes Vertragsverhältnis mit der Einzelhandelskette nicht fortgesetzt wird, wenn sie das Unternehmen verklagen und bei dieser Gelegenheit die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen in Frage stellen.
B. Abwehrklauseln/Ausschluss des Eigentumsvorbehalts
Rz. 864
Einkaufsbedingungen enthalten nahezu immer Abwehrklauseln, durch die der AGB-Verwender die Anwendbarkeit entgegenstehender Liefer- und Verkaufsbedingungen seiner Vertragspartner ausschließen will. Es gilt auch insoweit der Grundsatz, dass – wenn beide Vertragsparteien in ihren AGB Abwehrklauseln verwenden – die widersprechenden und ergänzenden AGB-Klauseln des jeweils anderen Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden. (siehe auch § 305 BGB Rdn 99). Nach dem Prinzip der Kongruenzgeltung werden nur die übereinstimmenden AGB-Klauseln beider Vertragspartner Vertragsbestandteil.
Rz. 865
Anders verhält es sich jedoch mit Abwehrklauseln in Einkaufsbedingungen, durch die ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen werden soll. Klauseln, die sich gegen einen einfachen Eigentumsvorbehalt richten, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB (a.A. wohl: Eckhoff, siehe Stichwort "Eigentumsvorbehalt", Rdn 854). Derartige Ausschlüsse sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Käufer ein berechtigtes Interesse an dem Ausschluss hat, z.B. weil er von zahlreichen Lieferanten Waren bezieht und eine getrennte Lagerung dieser Waren wegen der damit verbundenen Kosten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Der BGH hat unter diesem Gesichtspunkt den Ausschluss eines einfachen Eigentumsvorbehalts in den Einkaufsbedingungen eines Supermarktes bejaht, die Wirksamkeit solcher Ausschlüsse aber ansonsten ausdrücklich offengelassen.
Rz. 866
Darüber hinaus setzt sich ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Verkäufers selbst bei einer Kollision mit anders lautenden Einkaufsbedingungen sachenrechtlich durch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den Lieferbedingungen des Verkäufers bei der Auslegung seiner sachenrechtlichen Willenserklärungen auch in den Fällen mit zu berücksi...