Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Abschlussgebühr
Rz. 375
Die Zulässigkeit der Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme beim Abschluss von Bausparverträgen hat zunächst positiv bestätigt, dass die Abschlussgebühr der Inhaltskontrolle unterliegt. Abschlussgebühren für Darlehensverträge u.a. sind gleichwohl unwirksam, weil sich die Rechtsprechung insoweit nicht übertragen lässt und nach dem Vertragszweck der Verdienst der Bank der Darlehenszins sein soll.
II. Abtretung(sanzeige)
Rz. 376
Eine Klausel, nach der eine Abtretungsanzeige unter Verwendung eines vorgegebenen Formblatts des Schuldners erfolgen muss, ist nach § 307 BGB unwirksam. Für die Ausfertigung einer Abtretungserklärung bei Grundpfandrechten kann eine geringe Gebühr vereinbart werden.
III. Annahmeklauseln
Rz. 377
Es verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, wenn sich eine Hypothekenbank für die Annahme eines Darlehensantrags generell eine Frist von sechs Wochen einräumen lässt. Dagegen hat der BGH eine Frist von einem Monat noch gebilligt. Die Zusatzklausel, nach der zur Wahrung dieser Frist die Absendung der Annahmeerklärung mit der Post genügen soll, ist dagegen bedenklich.
IV. Aufrechnungsausschluss
Rz. 378
Die Begrenzung der Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen (AGB-Banken Nr. 4) ist bedenklich, weil es Fallgruppen gibt, in denen die Aufrechnung darüber hinaus zulässig ist: So bei entscheidungsreifen Forderungen, bei Gegenforderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Bank oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Bank beruhen, und bei Insolvenz der Bank. Nach bisheriger Rechtsprechung mussten diese Fallgruppen jedoch nicht in die Klausel integriert werden, sondern stellen Fallgruppen einer unzulässigen Rechtsausübung einer wirksamen Klausel dar.
Rz. 379
Dies ist abzulehnen, denn der Kunde muss aus der Klausel heraus erkennen, wann er aufrechnen kann.
Rz. 380
Die Grenzen einer zulässigen Aufrechnungsbeschränkung finden sich in § 320 BGB bzw. § 309 Nr. 2 BGB. Leistungsverweigerungsrechte dürfen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Leistungsverweigerungsrechte, die nach § 320 BGB nicht auf Geldforderungen beruhen sind daher privilegiert, solche die auf Geld beziehen (und aufgerechnet werden können) sind nach § 309 Nr. 3 benachteiligt. Um dies wertungsgemäß auszugleichen konnte bei konnexen Forderungen die Aufrechnung nicht formularmäßig beschränkt werden. Dies hat der VII. Zivilsenat nun richtigerweise der Sache nach (wenn auch auf einen anderen Sachverhalt bezogen) bestätigt.
Rz. 381
In einer wirksamen Klausel für eine Aufrechnungsbeschränkung muss dies ausdrücklich und so transparent erläutert werden, dass der Kunde nicht davon abgehalten wird, die Aufrechnung zu erklären.
Rz. 382
Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unter § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.
Rz. 383
Auch § 309 Nr. 3 BGB wurde als konkrete Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen.
Rz. 384
Die Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung, ein der vorstehenden Klausel vergleichbarer Aufrechungsausschluss sei zulässig, sind daher obsolet. Die Klausel muss auch bei Verwendung im B2B ausdrücklich eine Aufrechnung für konnexe Forderungen vorsehen.
Rz. 385
Ankündigungsklauseln (die Aufrechnung ist einen Monat vor Aufrechnung anzukündigen) verstoßen ohnehin gegen 309 Nr. 3 bzw. § 307 BGB, da hierin ebenfalls die Aufrechnung beschränkt wird und die Fälle einer zwingend erforderlichen sofortigen Aufrechnung (Insolvenzrisiken etc.) nicht aufgeführt werden.