Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2059
Nach ihrem Artikel 41 Abs. 1 S. 1 ist die CMR grundsätzlich unabdingbar. Dies gilt auch, soweit sie auf nationales Recht verweist, das seinerseits dispositiv ist. Betroffen sind AGB sowie Einzelvereinbarungen, zugunsten und zulasten von Verbrauchern und Unternehmern. Wo die CMR abbedungen werden kann, dies durch AGB geschieht und deutsches materielles Recht anwendbar ist, unterliegen die AGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
Rz. 2060
Unabdingbar sind hiernach etwa die Haftungsbefreiungen des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 2 und 4 CMR, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der dem Vorsatz nach Art. 29 CMR gleichgestellten Fahrlässigkeit und die Verjährung nach Art. 32 und Art. 39 Abs. 4 S. 2 CMR. Nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 41 Abs. 2 CMR) sind Vereinbarungen nichtig, in denen sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Guts abtreten lässt oder die die Beweislast verschieben.
Rz. 2061
Abdingbar sind zunächst die Vorschriften, bei denen die CMR dies ausdrücklich vorsieht. Insbesondere können nach Art. 40 CMR mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer Abweichungen von den Artikeln 37 (Regress) und 38 (Insolvenzausgleich) vereinbaren. Nach Art. 33 CMR können die Parteien eine Entscheidung durch Schiedsgericht vorsehen, wenn dieses die CMR anzuwenden hat. Nach Art. 24 CMR kann der Absender durch einen zu vereinbarenden Frachtzuschlag und Angabe im Frachtbrief erreichen, dass dieser Wert anstelle des niedrigeren Höchstbetrags aus Art. 23 CMR für die Entschädigung maßgebend ist; eine Erhöhung des Höchstbetrags ohne diese Modalität und jede Herabsetzung sind aber ausgeschlossen. In gleicher Weise kann der Absender nach Art. 26 CMR durch Zahlung eines zu vereinbarenden Frachtzuschlags und Angabe eines besonderen Interesses an der Lieferung im Frachtbrief erreichen, dass über den Höchstbetrag nach Art. 23 CMR hinaus sein weiterer bewiesener Schaden bis zur Höhe des angegebenen Interesses zu ersetzen ist; der Ersatz eines solchen Schadens ohne diese Modalitäten ist demgegenüber ausgeschlossen.
Rz. 2062
Regelungen in AGB und Einzelverträgen können indessen auch zu Materien getroffen werden, die in der CMR gar nicht geregelt sind. Nach Art. 41 Abs. 1 S. 1 CMR sind zwar auch Vereinbarungen unzulässig, die nur mittelbar von der CMR abweichen. Dies gilt insbesondere für eine Erweiterung oder Beschränkung der primären Leistungspflichten der Parteien. Zulässig sind demnach aber etwa Vereinbarungen dahin, dass bestimmte Güter vom Transport ausgeschlossen sind, auf welche Art und Weise der Transport auszuführen ist, z.B. Verladepflicht, Pflicht zur Überprüfung der Verladung, Art des Fahrzeugs, zu befahrende Strecke, militärische Escorte, Zahl oder Qualität der Fahrer, Geschwindigkeit der Beförderung, Sicherung des Lkw während des Abstellens, oder welche Partei zu verpacken, zu beladen, zu verstauen und zu entladen hat, welche Strecke der Frachtführer zu nehmen und von welchen Zwischenstationen er Meldung zu machen hat, welche Papiere außer den in Art. 11 CMR genannten die Sendung begleiten und wie damit zu verfahren ist. Die Vereinbarung von reduzierten Obhutspflichten des Frachtführers ist allerdings auch im Rahmen der CMR unzulässig.