Rz. 1576

Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu entrichten. Soweit die Miete entgeltlich zu leisten ist, gilt grundsätzlich § 556b Abs. 1 BGB, wonach die Miete spätestens bis zum 3. Werktag des maßgeblichen Zeitabschnittes, in der Regel des Monats, zu entrichten ist. Soweit der Mieter die Miete unbar, also durch Überweisung, zahlt, kommt er seiner Verpflichtung nach § 556b Abs. 1 BGB nach, wenn der Mieter, bei ausreichend gedecktem Konto, seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes, in der Regel des Monats, erteilt hat.[3048] Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktage des Monats, auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, etwa in der Formulierung,

"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an“"

sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass der Mieter ansonsten für bankseitige Verzögerungen einzustehen hätte, obwohl er dies nicht beeinflussen kann.[3049]

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