Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 463
Klauseln, die Entgelte für Leistungen umfassen, die von der Bank nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind, sind insgesamt unwirksam. Zu Recht werden auch zusätzliche Bankenentgelte für ein P-Konto beanstandet. Ebenso hat der BGH (zu Recht) auch die Auslagenersatzklausel der Sparkassen (Nr. 18) und Banken (Nr. 12 Abs. 6) verworfen; diese ist nicht darauf begrenzt, welche Auslagen die Bank nach den Umständen für erforderlich halten konnte.
Rz. 464
Lastschriftklauseln: Einzugsermächtigungen sind grundsätzlich zulässig. Dagegen belastet das Abbuchungsverfahren den Kunden regelmäßig unangemessen. Bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag im Sinne einer Generalweisung, Lastschriften des Gläubigers einzulösen; der Kunde kann diese Einlösung der Lastschrift nicht mehr rückgängig machen. Es ist in AGB daher unwirksam. Auch Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam. Zu Recht unterwirft der BGH diese Klausel der Inhaltskontrolle; sie ist unwirksam, weil die Sparkasse sich ein Entgelt für eine Tätigkeit ausbedingt, zu der die Sparkasse aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht ohnehin verpflichtet ist. § 675o BGB gilt auch nicht entsprechend. Gibt der Verbraucher nur eine Willenserklärung gegenüber dem Verwender zum Bankeinzug ab, so liegt eine zulässige Lastschrift vor; wird eine Erklärung gegenüber der Bank verlangt, liegt eine unwirksame Klausel vor. Zulässig ist eine Klausel, dass Einwendungen gegen die Lastschrift unverzüglich zu erheben sind.
Rz. 465
Bankenentgelte unterliegen der Inhaltskontrolle, wenn kraft Gesetzes ein solches Entgelt nicht geschuldet ist; Unwirksamkeit besteht insbesondere, wenn die Leistung, für die das Entgelt verlangt wird, ohnehin ohne (weitere) Kosten geschuldet wird oder im Interesse der Bank liegt. Ebenfalls kann das Transparenzgebot verletzt sein. Die Regelungen zum Online-Banking sind nicht zu beanstanden. Der Verbrauchergerichtsstand nach § 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO gilt auch für Bankkredite. Die Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten ist nach Auslegung der Haftungsklausel auf 50 EUR begrenzt. Pay when paid-Klauseln sind dagegen unwirksam, wenn nicht bereits überraschend. Die Frage der Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Privatkrediten war Gegenstand zahlreicher bei dem XI. Zivilsenat anhängiger Verfahren, wobei die Banken ihre Revisionen zurückgezogen haben; zur Rückzahlungsthematik findet demnächst mündliche Verhandlung beim BGH statt. Auch Überziehungszinsen sind nach AGB-Recht zu beanstanden.
Rz. 466
Engeltklauseln für das P-Konto sind nicht schlechthin unwirksam. Sie dürfen jedoch im Vergleich zum traditionellen Girokonto den Kunden nicht schlechter stellen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Auch weitere Klauseln für das P-Konto können unwirksam sein, insbesondere wenn keine Rücksicht auf bereits abgeschlossene Vereinbarungen mit dem Bankkunden genommen wird, so die Bestimmung der Kontoführung auf Guthabenbasis, die Versagung einer Bank- oder Kreditkarte sowie die Bepreisung von Leistungen, die beim klassischen Girokonto unentgeltlich erbracht werden.
Rz. 467
Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte Unterlassung verschiedener Klauseln im Zusammenhang mit dem P-Konto.
Die Bank weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich:
1. |
"Das Junge Konto" – kostenlos |
2. |
"… AktivKonto" – 4,99 EUR |
3. |
"… PlusKonto" – 7,99 EUR |
4. |
"… BestKonto" – 9,99 EUR |
In der anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" findet sich folgende Klausel:
"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. … Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. … Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. … Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."
Rz. 468
Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich
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den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos, |
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die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis, |
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die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und ... |