Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 970
Fügt der Hersteller seinen Produkten bestimmte Garantiekarten bei, die der Fachhändler an den Kunden weiterreicht, so können diese Garantiebestimmungen dann unwirksam sein, wenn der Käufer sie als Beschränkung seiner Mängelansprüche gegen den Verkäufer verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann. Der Fachhändler muss daher strikt zwischen den Gewährleistungsansprüchen einerseits und den Ansprüchen aus der Garantie andererseits unterscheiden. Letztere lassen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer völlig unberührt und dürfen keinen gegenteiligen Eindruck erwecken. Aus dem für AGB geltenden Transparenzgebot folgt, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Vor allem in der Zeit nach Beendigung eines Automobilhändlervertrags stellt sich immer wieder die Frage, ob Kundendienstleistungen an Fahrzeugen einer bestimmten Marke (die noch in die Garantie fallen) nun von einem freien Händler erbracht werden können. Dies ist etwas anderes, als die Erbringung der Garantieleistung selber, die autorisierte Händler durchführen können. Nur wenn Kundendienstleistungen für einen Garantiefall ursächlich waren, etwa weil diese mangelhaft durchgeführt wurden, können hierdurch Garantieansprüche beseitigt werden.
Rz. 971
In den Garantiebedingungen der Hersteller und Importeure wird meist darauf hingewiesen, dass der Garantieanspruch des Kunden entfällt, wenn ein nicht autorisierter Händler Kundendienstleistungen erbringt. Dies verstößt richtigerweise gegen § 307 BGB, denn es kommt darauf an, ob die Kundendienstleistung fachgerecht ausgeführt wurde und nicht darauf, wer diese Leistungen erbringt. Anderenfalls würde der Wettbewerb spürbar beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Zahlung auf erstes Anfordern können unwirksam sein.
Rz. 972
Wird die Garantie davon abhängig gemacht, dass der Kunde Inspektionsarbeiten durchführen lässt, die Garantie jedoch auch dann ausgeschlossen wird, wenn die Nichtdurchführung der Arbeiten keinen Einfluss auf den Garantiefall hatte, so ist dies unwirksam. Gewährt ein Hersteller jedoch eine weitere Garantie, etwa die Durchrostungsgarantie, so kann die Garantie nach Auffassung des BGH daran geknüpft werden, dass eine regelmäßige Wartung in Vertragswerkstätten erfolgt.
Rz. 973
Nach dem BGH gilt Folgendes:
Reparatur und Inspektionen bei freien Händlern lassen Ansprüche aus der Garantie nicht ohne Weiteres entfallen, wenn für die Garantie ein Entgelt gewährt wurde. Bei einem entgeltlichen Garantievertrag (Anschlussgarantie) ist eine Klausel unwirksam, die vorsieht, dass Garantieansprüche entfallen, wenn die Wartungen bei netzfremden Werkstätten durchgeführt werden.
Rz. 974
Beim Kauf von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU hat der Käufer Mängelansprüche, falls das Fahrzeug einen Fehler aufweist. Es macht hierbei zunächst keinen Unterschied, ob das Fahrzeug beim autorisierten Händler oder einem freien Autohaus, ob das Fahrzeug für den privaten oder geschäftlichen Verkehr erworben wird und ob eine Garantie gewährt wird. Neben diesem gesetzlichen verschuldens- unabhängigen Anspruch, der mit der Schuldrechtsmodernisierung als Pflichtverletzung und besonderer Fall der Nichterfüllung ausgestaltet ist, gibt es die vertraglich eingeräumte Garantie, deren Laufzeit in aller Regel über die Verjährung der Mängelansprüche, hinausreicht, als Zusage des Herstellers oder eines selbstständigen Garantiegebers gegenüber dem Kunden.
Rz. 975
Kann eine Garantie z.B. davon abhängig gemacht werden, dass alle Wartungen nur in autorisierten Werkstätten der betreffenden Marke durchgeführt werden und ein Öl-Wechsel in einem freien Autohaus alle Ansprüche aus der Garantie entfallen lässt? Was ist, wenn selbst die Vertragswerkstatt für die Reparatur billigere aber qualitativ gleichwertige Ersatzteile verwendet, statt wie vom Hersteller vorgeschrieben Originalteile? Macht der Kunde Mängelansprüche geltend, kann dann der Händler einwenden, die Garantiebedingungen seien nicht eingehalten worden? Ist in Garantie-AGB die Einhaltung von Service- und Wartungsintervallen eine Voraussetzung der Ansprüche aus der Garantie und wird eine Wartung nicht ausgeführt, entfallen dann die Ansprüche aus der Garantie?
Rz. 976
Der Kläger kaufte einen Saab ("Saab-Urteil") mit entgeltlicher Anschlussgarantie, nachdem die Serviceinspektion unterblieben war, verlangte Saab die Reparaturkosten einer späteren Mängelbeseitigung; auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Reparatur für den späteren Schaden komme es nicht an.
Rz. 977
Nach dem BGH sind die Garantievoraussetzungen und -bedingungen der Wartung bei einem autorisierten Händler und der Bestätigung der Wartung im Serviceheft unwirksam. Eine Inhaltskontrolle finde statt, da die berechtigte Vertragserwartung an den Inhalt der Garantie des Kunden eine Rechtslagendivergenz begründe. Bei Zahlung eines Entgelts für die Garantie werde de...