Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
26.1
A. Bedeutung
Rz. 1027
Unter dem Gerichtsstand wird grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte verstanden. Die örtliche Zuständigkeit wird durch gesetzliche Regelungen bestimmt, wobei stets auf die Person abzustellen ist, die verklagt wird. Für Zivilprozesse bestimmt § 12 ZPO, dass das Gericht, bei der eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Den allgemeinen Gerichtsstand von natürlichen Personen bestimmt § 13 ZPO: sie sind am Gericht ihres Wohnsitzes zu verklagen, juristische Personen haben gemäß § 17 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz, sie sind am dortigen Gericht zu verklagen. Den gesetzlichen Regelungen des Gerichtstands liegen nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, es handelt sich vielmehr um Regelungen mit erheblichem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthalten. Der Kläger kann Zeitpunkt und Art des "Angriffs" bestimmen. Dem Beklagten ist es daher nicht zuzumuten, den ihm unter Umständen aufgezwungenen Prozess unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Ort führen zu müssen.
Rz. 1028
Vereinbarungen über den Gerichtsstand haben daher große praktische Bedeutung. Um die Interessen der Beklagten zu schützen, schränken die gesetzlichen Regelungen die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ein. So bestimmt § 38 Abs. 1 ZPO, dass nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen vorprozessual Gerichtsstandsvereinbarungen treffen können; in gleicher Weise wird die Möglichkeit zuständigkeitsbegründender Vereinbarungen über den Erfüllungsort durch § 29 Abs. 2 ZPO begrenzt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Bestimmungen über die ausschließlichen Gerichtsstände, etwa § 29a (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume), § 29c Abs. 1 S. 2 (Haustürgeschäfte) und § 689 Abs. 2 ZPO (Mahnverfahren) sowie § 26 FernUSG (Fernunterrichtsverträge) oder § 215 Abs. 1 S. 2 VVG (Versicherungsverträge). Bei internationalen Sachverhalten sind neben § 38 Abs. 2 ZPO insbesondere Art. 25 EuGVVO und auch Art. 23 des Lugano-Übereinkommens von 2007 zu beachten.
B. Nationaler Rechtsverkehr
Rz. 1029
Die Regelungen zum nationalen Rechtsverkehr greifen in Fällen mit reinem Inlandsbezug ein, etwa wenn zwei Inländer in einem im Inland zu erfüllenden Kaufvertrag eine Gerichtsstandsklausel individualvertraglich oder formularmäßig vereinbaren. Hat bei einem derartigen Vertrag eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, handelt es sich um einen Fall des internationalen Rechtsverkehrs.
I. Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten
Rz. 1030
Vor Entstehung einer Streitigkeit sind Vereinbarungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit von Gerichten durch Nichtkaufleute gemäß § 38 Abs. 1 ZPO unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gerichtsstandsvereinbarung individualvertraglich oder formularmäßig getroffen wird. Das Verbot des § 38 Abs. 1 ZPO gilt sowohl für Vereinbarungen über die Begründung einer Gerichtszuständigkeit (Prorogation) als auch für die Beseitigung eines sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Gerichtsstands (Derogation).
Rz. 1031
Obwohl sich das Verbot von Gerichtsstandsvereinbarungen schon aus § 38 ZPO ergibt, bleibt die Anwendung der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305–310 BGB zulässig. Dafür spricht nicht nur das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, der sich durch eine unzulässige Gerichtsstandsklausel von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten lassen könnte, sondern auch das Bedürfnis, im Wege des Unterlassungsklageverfahrens gegen unzulässige Gerichtsstandsklauseln vorzugehen.
Rz. 1032
Unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind auch Gerichtsstandsklauseln mit salvatorischem Charakter, etwa mit dem Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" oder "soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht". Der rechtsunkundige Verwendungsgegner, der grundsätzlich nicht weiß, was "gesetzlich zulässig" ist, wird damit unangemessen benachteiligt. Ausreich...