Rz. 2090

Die ADSp existieren seit der Transportrechtsreform in Fassungen von 1999, 2002, 2003[3805] und 2016.[3806] Die beiden letzteren Fassungen unterscheiden sich erheblich voneinander.[3807] Eine weitere Neufassung 2017 steht bevor.

 

Rz. 2091

Es handelt sich um AGB, grundsätzlich mit allen Konsequenzen. Sie sind insbesondere unwirksam, wo das Gesetz AGB-fest ist. Im Übrigen unterliegen sie der Inhaltskontrolle. Wo das Gesetz für abweichende AGB eine besondere Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Gestaltung verlangt (§§ 449 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 466 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB), gilt dies auch für die ADSp.[3808] Dies hat zur Konsequenz, dass entweder derart gedruckte AGB dem Kunden vorliegen müssen oder ihm die Klausel positiv bekannt sein muss.[3809] Auch gilt der Vorrang der Individualvereinbarung.

 

Rz. 2092

Die ADSp haben indessen die Besonderheit, ursprünglich nicht allein von den Spediteuren entwickelt worden zu sein, sondern im Zusammenhang mit Verbänden ihrer Kunden, der sog. verladenden Wirtschaft, nämlich dem Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (vgl. die Präambel zu den ADSp). Dies hatte nach bisheriger Rechtsprechung Rückwirkungen auf die Inhaltskontrolle und auf die Einbeziehung in den Einzelvertrag. Indessen war schon für die ADSp 1999 nicht mehr festzustellen, dass alle Verbände beider Seiten daran mitgewirkt hätten.[3810]

 

Rz. 2093

ADSp sind kein Handelsbrauch.[3811] Dies muss jetzt schon deshalb ausgeschlossen werden, weil es neuerdings konkurrierende Klauselwerke in Gestalt der VBGL (siehe hierzu Rdn 2107 ff.) und der DTLB[3812] gibt.

[3805] Abgedruckt bei Koller, Transportrecht, 9. Aufl., S. 923 ff.
[3806] Abgedruckt bei Koller, Transportrecht, 9. Aufl., S. 829 ff.
[3807] Grundlegend zu den ADSp 2016: Valder, TR 2016, 213.
[3808] Koller, Transportrecht, vor Ziffer 1 ADSp Rn 14; MüKo-HGB/Bahnsen, vor ADSp Rn 10; UBH/Schäfer, Teil 2, (14) Gütertransportverträge Rn 3.
[3809] BGH TR 2003, 72, 73.
[3810] BGH TR 2003, 119, 120.
[3811] Koller, Transportrecht, vor Ziffer 1 ADSp 2003 Rn 1 und vor Ziffer 1 ADSp 2016 Rn 1; MüKo-HGB/Bahnsen, vor ADSp Rn 4.
[3812] Dazu Valder, TR 2016, 213; Peltzer, TR 2016, 217; Christine Schmidt, TR 2016, 227; Temme, TR 2016, 232; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., S. 1089 ff.

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