Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Indizwirkung des § 309 Nr. 7 BGB
Rz. 964
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Haftungsklauseln unterliegen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). Der BGH misst allerdings § 309 Nr. 7 BGB insoweit Indizwirkung bei, als dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB führt, es sei denn, der Verstoß kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.
2. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB)
Rz. 965
Vor diesem Hintergrund hat der BGH einen umfassende Haftungsausschluss für Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB) auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung der Verwendergegenseite nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB für unwirksam erachtet (siehe hierzu § 309 Nr. 7 BGB Rdn 29 f.). Im Ergebnis findet damit der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 7a BGB zumindest mittelbar über § 307 BGB uneingeschränkte Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
3. Grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB)
Rz. 966
Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig. Allerdings hat der BGH dabei ausdrücklich offengelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist.
Rz. 967
Nach einer weit verbreiteten Ansicht im Schrittum kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Bereich des § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt werden, ohne dass dabei nach der Art der Hilfspersonen differenziert wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Auffassung folgen und insoweit auch Haftungsbegrenzungen für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders und seiner leitenden Angestellten zulassen wird. Insofern sollte bei der Ausgestaltung von Haftungsbegrenzungen in AGB für grobe Fahrlässigkeit zunächst noch Zurückhaltung gewahrt werden. Ausführlich hierzu siehe § 309 Nr. 7 BGB Rdn 33 ff.