Rz. 1096
Eine Vereinbarung, wonach ein Handelsvertreter für die Einräumung eines Vertriebsrechts eine Zahlung an den Unternehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich rechtmäßig.[2298] Vielfach wird einschränkend gefordert, dass dies nur dann gelte, wenn der Handelsvertreter dafür einen gewichtigen Vorteil erlange.[2299] Solche gewichtigen Vorteile können, müssen aber nicht, darin bestehen, dass die überlassenen Kunden für Zwecke der Ausgleichsberechnung als vom Handelsvertreter geworbene Kunden gelten, eine besonders lange Vertragsdauer oder eine besonders hohe Provision vorgesehen sind.[2300] Das ist jedoch keine Frage der AGB-Kontrolle. Vereinbarungen zu Einstandszahlungen sind nach dem BGH kontrollfreie Preisabreden.[2301] Vielmehr wird diese Einschränkung teilweise aus § 138 BGB abgeleitet,[2302] zum Teil auch aus dem Verbot des § 89b Abs. 4 HGB, zum Nachteil des Handelsvertreters von § 89b Abs. 1 bis Abs. 3 HGB abzuweichen.[2303]
Rz. 1097
Geht der Handelsvertretervertrag für die Parteien überraschend früh zu Ende, bevor die Einstandszahlung amortisiert ist, muss deren anteilige Rückzahlung sichergestellt sein.[2304] Dies kann sich grundsätzlich aus einer ergänzenden Auslegung des Handelsvertretervertrags ergeben.[2305] Bei einer AGB-mäßig vereinbarten Einstandszahlung ist es aber zweifelhaft, ob hier im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelungslücke geschlossen werden kann oder nicht aufgrund von Intransparenz vielmehr die Unwirksamkeit der gesamten Regelung droht.[2306]
Rz. 1098
Gegen eine Verrechnung der Einstandszahlung mit dem späteren Ausgleichsanspruch bestehen AGB-rechtlich keine Bedenken.[2307] Eine unzulässige Umgehung von § 89b HGB ist es jedoch, wenn die Verrechnung der einzige Zweck der Regelung ist. Das kann darin zum Ausdruck kommen, dass vom Prinzipal mit der gestundeten Einstandszahlung lediglich gegen einen etwaigen Ausgleichsanspruch aufgerechnet werden darf, ein sich etwa zugunsten des Prinzipals ergebender Saldo aber nicht vom Handelsvertreter zu zahlen ist.[2308]
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