Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1450
Im Kaufrecht muss vor allem zwischen dem Kauf gebrauchter und neuer Sachen differenziert werden, da der Regelungsbereich des § 309 Nr. 8b aa–ff BGB nur für neue Sachen Anwendung findet (siehe zum Begriff "neue Sachen" die Kommentierung zu § 309 Nr. 8b Rdn 5). Unabhängig von den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 309 Nr. 8b aa–ff BGB sind auf Mängelansprüche im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sowohl neuer als auch gebrauchter Sachen §§ 474, 475 BGB anwendbar, weswegen der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8b BGB an Bedeutung verloren hat. Wird bei einem Verbrauchsgüterkauf der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung abbedungen oder eingeschränkt, so ergibt sich die Unwirksamkeit dieser Regelung bereits aus § 475 Abs. 1 BGB und nicht erst aus § 309 Nr. 8b aa oder cc BGB. § 309 Nr. 8b BGB ist im Kaufrecht daher lediglich bedeutsam für neu hergestellte unbewegliche Sachen (etwa Grundstücke mit Neubauten) oder für Verträge, an denen nur Verbraucher beteiligt sind oder in denen die AGB von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer gestellt werden (die Verwendung von AGB durch Verbraucher kommt in der Praxis eher selten vor, z.B. bei der Verwendung von Musterkaufverträgen bei privaten Gebrauchtwagenverkäufen oder bei Internetauktionen).
Rz. 1451
Einer der Hauptanwendungsbereiche für Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 8b BGB dürfte der Gebrauchtwagenkauf sein (siehe dazu Stichwort "Kfz-Verkauf", Rdn 1263 ff.). Aber auch darüber hinaus sind außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8b BGB für eine wirksame Beschränkung von Mängelrechten strenge Voraussetzungen einzuhalten. Da gemäß § 437 Nr. 3 BGB auch der Schadensersatzanspruch ein Mängelrecht ist, sind Klauseln, welche die Mängelrechte einschränken oder ausschließen sollen, insbesondere anhand von § 309 Nr. 7 BGB zu prüfen, der die Untergrenze für die Freizeichnung von der Mängelhaftung niederlegt. In der Praxis tauchen gerade beim Verkauf gebrauchter Sachen, aber auch bei dem Verkauf neuer Sachen von einem Verbraucher an einen Verbraucher Klauseln wie "Gekauft wie gesehen", "Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung" etc. auf, die an § 309 Nr. 7 BGB scheitern und unwirksam sind. Einer Prüfung hält nur eine Klausel stand, die generell Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche ausklammert und der gesetzlichen Haftung unterstellt oder der Regelung des § 309 Nr. 7 BGB Rechnung trägt, also die Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich und transparent unberührt lässt. In diesem Zusammenhang werden in der Praxis oftmals Verjährungsklauseln vernachlässigt und sehen insgesamt für Mängelansprüche eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist vor. Verjährungsverkürzungen stellen aber ebenfalls eine Haftungsbeschränkung dar, sodass auch bei solchen Klauseln die vorgenannten Ausnahmen ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Gleiches dürfte auch für die Fälle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gelten, in denen die Haftung lediglich auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt werden, aber nicht ausgeschlossen oder anderweitig eingeschränkt werden kann. Über § 307 BGB gelten diese Wertungen auch im unternehmerischen Verkehr.