Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 1081
Gegenstand der AGB-Kontrolle im Handelsvertreterrecht ist die Frage, ob und inwieweit von dispositiven Vorschriften des in §§ 84–92c HGB geregelten Handelsvertreterrechts abgewichen werden kann. Das Handelsvertreterrecht ist weithin zumindest zugunsten des Handelsvertreters zwingend. Soweit vertragliche Bestimmungen eines Handelsvertretervertrags gegen solche zwingenden Vorschriften verstoßen, sind sie nichtig (§ 134 BGB), gleichgültig ob sie individualvertraglich oder AGB-mäßig vereinbart sind. Ob sie gegen zwingende Vorschriften verstoßen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist § 305c Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Das ist in der Praxis zumeist – aber keineswegs immer – der Prinzipal. Ferner ist abweichend von den allgemeinen Auslegungsregeln das sog. "Verbot teleologischer Reduktion" von Bedeutung (siehe unten Rdn 1094).
Rz. 1082
Soweit AGB gegen zwingendes Recht verstoßen, sind sie gemäß § 134 BGB nichtig. Wenn sie vom Prinzipal gestellt sind und gegen zwingende Vorschriften der §§ 84 ff. HGB verstoßen, werden sie in aller Regel auch "die Gegenseite" (den Handelsvertreter) unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) und eröffnen daher den nach § 3 UKlaG berechtigten Stellen den Weg zu Unterlassungsklagen gemäß § 1UKlaG. Das gilt auch, wenn im Vertrag ein Handelsvertreter unrichtigerweise entgegen der Verkehrsauffassung als "Handelsvertreter im Nebenberuf" bezeichnet wird (§ 92b Abs. 2, 3 HGB). Im Übrigen stellen sich insoweit keine AGB-rechtlichen Fragen mehr. Eine zusätzliche Prüfung, ob die Regelung die Gegenseite "unangemessen benachteiligt" (§ 307 Abs. 1 BGB), erübrigt sich. Allerdings begründet der BGH verschiedentlich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel damit, dass die in ihr enthaltene Regelung gegen zwingendes Recht verstoße und deshalb "unangemessen" sei.
Rz. 1083
Der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sind solche Bestimmungen entzogen, die lediglich Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter regeln; denn insoweit handelt es sich nicht um Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen (vgl. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Das AGB-Recht dient nicht der Preiskontrolle, weshalb die Höhe der vereinbarten Provision nicht kontrollfähig ist. Andererseits unterliegen aber Preisnebenabreden sehr wohl der AGB-Kontrolle. Zudem sind im Hinblick auf Preisnebenabreden, wie beispielsweise die Fälligkeit der Provision wiederum zwingende Regelungen der §§ 84 ff. HGB zu berücksichtigen. Weiterhin gilt das Transparenzgebot (siehe unten Rdn 1090 ff.) auch für unmittelbare Leistungsbeschreibungen.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Der unternehmerische Handelsvertreter (§ 84 HGB)
Rz. 1084
Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Dritten betraut ist. Auf solche Handelsvertreter (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) finden die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB grundsätzlich keine Anwendung. Etwas anderes soll nach teilweise vertretener Ansicht für sozial schutzbedürftige Einfirmenvertreter gelten. Diese Ansicht ist abzulehnen. Eine solche Auslegung findet weder in §§ 14, 310 Abs. 1 BGB eine Stütze noch in Art. 2c der Richtlinie 93/13 EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Durch § 310 Abs. 1 BGB soll der unternehmerische Geschäftsverkehr gerade von den starren Verboten der §§ 308, 309 BGB frei gehalten werden, ohne dass es auf den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit des Vertragspartners des Klauselverwenders (die "andere Vertragspartei" i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 2 BGB) ankommt.
Rz. 1085
§ 310 Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Abschluss des Handelsvertretervertrags der Existenzgründung des Handelsvertreters dient. Entsprechend richtet sich auch gegenüber Existenzgründern die Einbeziehung von AGB nicht nach den strengen Regeln des § 305 Abs. 2 BGB und finden auch die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ gestützt. Dass Unternehmer i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB auch ist, wer zum Zwecke der Existenzgründung Verträge abschließt, ergibt sich zudem im Umkehrschluss a...