Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2073
Dieses ist seit 21.4.2013 in den §§ 481–535 HGB geregelt. Seefrachtrecht ist auch anzuwenden, wenn der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand hat und entweder ein Konnossement ausgestellt oder die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist (§ 450 HGB).
Rz. 2074
Im Seefrachtrecht ist streng zwischen dem Frachtvertrag und dem Konnossement zu unterscheiden. Ersterer regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Befrachter (Absender) und dem Verfrachter (§ 481 HGB). Letzteres ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger des Gutes maßgebend (§ 519 HGB). Es handelt sich dabei um ein vom Verfrachter ausgestelltes Wertpapier (Traditionspapier, § 524 HGB), das eine Empfangsbescheinigung und eine Auslieferungsverpflichtung gegenüber dem legitimierten Inhaber des Konnossements enthält. Frachtvertrag und Konnossement stellen mithin zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse dar, wenngleich im Einzelfall der Befrachter auch legitimierter Inhaber des Konnossements sein kann.
Rz. 2075
Im Verhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter kann von den Vorschriften der §§ 498–511 HGB über die Haftung wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes nur durch Individual- oder Rahmenvereinbarung abgewichen werden (§ 512 Abs. 1 HGB). Dies betrifft auch die Haftungshöchstbeträge (§ 504 HGB: höherer Betrag aus 666,67 SZR per Stück oder 2 SZR pro kg Rohgewicht). AGB kommen insoweit nicht in Betracht. Ausnahmsweise (§ 512 Abs. 2 HGB) kann jedoch durch AGB bestimmt werden, dass der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, nicht jedoch bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion am Ort des Schiffes entstanden ist; auch können die Haftungshöchstbeträge hinaufgesetzt werden. Im Übrigen können durch AGB Vereinbarungen getroffen werden, die von den §§ 481–497 HGB abweichen, etwa im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht des Befrachters (§ 488 HGB) oder dessen Rechte bei säumiger Abladung (§ 490 HGB).
Rz. 2076
Grundsätzlich dieselbe Regelung gilt im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Inhaber eines Konnossements (§ 525 HGB). Insbesondere erfordert auch hier eine Abweichung von Vorschriften über die Haftung wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes eine Individual- oder Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt für eine abweichende Regelung der konnossementsspezifischen Haftungstatbestände in §§ 520 Abs. 2, 521 Abs. 4 und 523 HGB. Nach § 525 S. 2 HGB kann sich jedoch der Verfrachter auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zulasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. Diese Regelung berücksichtigt, dass ein Dritter aus dem Konnossement nicht entnehmen kann, ob die darin enthaltene Beschränkung individuell ausgehandelt wurde, und will auf diese Weise die Umlauffähigkeit des Konnossements erhalten. Auch hier sind außerhalb der Haftungsvorschriften abweichende Vereinbarungen möglich; werden sie in AGB getroffen, so unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Zum alten Seehandelsrecht existiert insoweit eine reichhaltige Rechtsprechung. Unwirksam war und ist die sog. IOC-Klausel, die den Reeder als Verfrachter benennt, wenn das Konnossement aufgrund einer Einzelvereinbarung den Zeitcharterer als Verfrachter ausweist.