Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Einheitspreisvertrag
Rz. 535
Klauseln zur Vereinbarung von Einheitspreisen sind in der Regel der Inhaltskontrolle entzogen, da es sich um Preisabreden gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB handelt. Sie dürfen allerdings nicht die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Ansprüche aus c. i. c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ausschließen. Wird die Vereinbarung eines Einheitspreisvertrags mit der Bestimmung verbunden, dass auch bei einem Einheitspreis die Auftragssumme begrenzt ist, so ist solch eine Höchstpreisklausel überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil. Als unzulässig ist auch anzusehen, das dem Bauherrn beim Einheitspreisvertrag obliegende Risiko von Massenänderungen auf den Unternehmer zu übertragen. Zu begründen ist dies damit, dass die Vereinbarung einer Höchstpreisklausel bei einem Einheitspreisvertrag unzulässig ist und hier ebenfalls das Risiko von Massenänderungen auf den Unternehmer übertragen wird.
2. Pauschalpreisvertrag
Rz. 536
Bei Pauschalpreisverträgen ist typisch, dass nicht nach Einzelpositionen abgerechnet wird. Vielmehr wird für die zu erbringenden Leistungen insgesamt ein Preis festgelegt. Klauseln, die eine nachträgliche Änderung des Pauschalpreises ermöglichen sollen, sind daher mit § 307 BGB nicht zu vereinbaren. Komplettheitsklauseln zur Erbringung aller, für die vollständige Herstellung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen in Detail-Pauschalpreisverträgen – Verträgen, bei denen ein Leistungsverzeichnis oder andere Unterlagen den Leistungsumfang festlegen – sind dem Unternehmer nicht zumutbar. Möglich ist allerdings auch bei einem Pauschalpreisvertrag die Vereinbarung, dass die durch den Auftragnehmer verschuldete Vertragsbeendigung eine Abrechnung in Anlehnung an § 649 S. 2 BGB nach sich zieht.
3. Lohngleitklausel
Rz. 537
Eine Lohngleitklausel in Form der sog. Bagatellklausel, nach der Mehr- oder Minderbeträge nur erstattet werden, soweit sie 0,5 Prozent der Abrechnungssumme überschreiten, meint eine Erstattung nur der die genannte Schwelle überschreitenden Mehrkosten und ist beim Einheitspreisvertrag zulässig. Für den Bauherrn als Verwender ist eine solche Klausel auch beim Pauschalpreisvertrag zulässig. Dies gilt, auch wenn es dem Pauschalpreischarakter des Vertrags zu widersprechen scheint, wenn der Auftraggeber damit das Kalkulationsrisiko des Auftragnehmers abmildert.
4. Preisgleitklausel
Rz. 538
Preisgleitklauseln müssen das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender nicht lediglich die Möglichkeit geben, Gewinnschmälerungen zu vermeiden und zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Klauseln, nach denen die Preise freibleibend sind und der Unternehmer bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten berechtigt ist, die vom Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, beinhalten keine zeitliche Begrenzung und verstoßen damit gegen § 309 Nr. 1 BGB.
5. Festpreisklausel
Rz. 539
Festpreisklauseln sind nicht generell der AGB-Kontrolle entzogen. Es können jedenfalls derartige Klauseln mit weiteren formularmäßigen Bestimmungen, die eine – höhenmäßig bestimmbare – Preiserhöhung vorsehen, verbunden werden. Voraussetzungen sind allerdings, dass etwa der Festpreis für einen bestimmten Baubeginn befristet ist und die Fristüberschreitung nicht durch den Bauherrn als Verwender verschuldet ist. Es ist allerdings nicht möglich, Klauseln in Festpreisverträgen aufzunehmen, die zu einer versteckten Preiserhöhung führen, zum Beispiel durch Vorbehalte für die Preisvereinbarung in Bezug auf die Beschaffenheit des Hauses oder des Geländes. Eine Festpreisbindung für die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise zu vereinbaren, die ...