Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1399
In § 309 Nr. 2a BGB wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Ausschluss oder die Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB mittels einer AGB-Klausel unzulässig ist. Nach herrschender Ansicht gilt dieses Verbot ebenso für die Beschränkung oder den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts nach § 348 S. 2 BGB, welcher auf § 320 BGB verweist.
Rz. 1400
Ebenso wird nach überwiegender Ansicht auch eine analoge Anwendung von § 309 Nr. 2a BGB auf das werkvertragliche Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB vorgenommen.
Rz. 1401
Durch die Regelung des § 309 Nr. 2a BGB soll gewährleistet werden, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien erhalten bleiben und nicht einseitig durch die Verwendung entsprechender Ausschluss- oder Einschränkungstatbestände in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehöhlt werden. Häufigster Anwendungsbereich sind hier die Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertrag, die grundsätzlich dazu führen, dass dem Vertragspartner bis zur Behebung der Mängel (z.B. im Wege der Nacherfüllung) ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Diese Rechte dürfen mittels AGB-Klauseln nicht eingeschränkt werden, da ansonsten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass insbesondere Verbraucher davon abgehalten werden, die ihnen gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang geltend zu machen.
Rz. 1402
Aus diesem Grund umfasst § 309 Nr. 2a BGB nicht nur den vollständigen Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten, sondern verbietet auch deren Einschränkung, z.B. durch Klauseln, die das Recht des Vertragspartners auf anerkannte Mängel oder die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung beschränken wollen. Auch solche Klauseln sind gemäß § 309 Nr. 2a BGB unwirksam.
Ebenso unwirksam sind Klauseln, die es dem Verwender generell erlauben, seine Leistungsfrist bei Nichtzahlung nach hinten zu verschieben. Da eine solche Klausel den Fall etwaig bestehender Leistungsverweigerungsrechte nicht berücksichtigt, kann diese dazu führen, dass Leistungsverweigerungsrechte (faktisch) ausgeschlossen sind.
Rz. 1403
Abzugrenzen von der unzulässigen Beschränkung oder dem unzulässigen Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten sind Klauseln oder sonstige vertragliche Abreden, die eine Vorleistungspflicht eines Vertragspartners statuieren. Eine solche Vorleistungspflicht führt dazu, dass in Bezug auf diese Vorleistung das Äquivalenzprinzip gewahrt ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch solche Vorleistungsklauseln aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unzulässig sein können.