Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. § 309 Nr. 9a BGB
Rz. 292
Entgegen Überschrift und Wortlaut ist die Bestimmung nicht auf typische Dauerschuldverhältnisse wie Automatenaufstellverträge anzuwenden.
2. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Rz. 293
Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere sind auch die jeweiligen Vertragsklauseln im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Vor einer schematischen Beurteilung der noch hinnehmbaren Laufzeit muss gewarnt werden. Die dem Gastwirt zumutbare Belastung – auch und gerade durch die Länge der vertraglichen Bindung – hängt immer nicht zuletzt von Art und Höhe der ihm zugute kommenden Gegenleistungen, so etwa von seinem Gewinnanteil (Wirteanteil), ab. Je erheblicher die Leistungen des Automatenaufstellers sind, desto einschneidender können die in dem Formularvertrag vereinbarten Bedingungen des anderen Vertragspartners sein. Die Zulässigkeit einer Laufzeit hängt aber grundsätzlich nicht davon ab, dass der Aufsteller dem Gastwirt im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufstellvertrags ein Darlehen einräumt. Gewährt der Automatenaufsteller dem Gastwirt ein Darlehen, so ist regelmäßig vereinbart, dass der Gastwirt das Darlehen durch die Einspielergebnisse amortisiert. Ähnlich wie beim Getränkelieferungsvertrag besteht ein Äquivalenzverhältnis zwischen der Laufzeit des Automatenaufstellvertrags und der Dauer des Darlehensvertrags.
Rz. 294
Die Bindungsfrist sollte in angemessenem Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen.
3. Laufzeiten
Rz. 295
Eine Erstlaufzeit von drei Jahren ist grundsätzlich nicht unangemessen. Soweit das gewählte Darlehen durch die Einspielergebnisse des Automaten amortisiert werden soll, wird man eine Laufzeit von fünf Jahren als angemessen ansehen dürfen. Gegen Laufzeiten von zehn Jahren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar zunächst Bedenken angemeldet, sie schließlich aber doch mit der Begründung unbeanstandet gelassen, der Gastwirt habe sich bei Abschluss des Vertrags der damit verbundenen Entscheidung über den Charakter der Gaststätte bewusst sein müssen. Im Hinblick auf das langfristige Gewinninteresse des Aufstellers ist eine Vertragsdauer von zehn Jahren noch nicht unangemessen, wenn ein nicht unerhebliches Darlehen gewährt wird und der Betriebsinhaber überdurchschnittlich an den Einspielergebnissen beteiligt wird und solange nicht weitere belastende Klauseln hinzutreten.
4. Geltungserhaltende Reduktion
Rz. 296
Eine unangemessene Formularvereinbarung über die Laufzeit eines Automatenaufstellvertrags hielt der BGH nach älteren Entscheidungen wiederholt mit angemessenem Kern aufrecht und ließ dabei offen, ob dies im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung geschehen konnte. Dies dürfte aktuell nicht mehr möglich sein.
5. Verlängerungsfiktionen
a) Grundsatz
Rz. 297
Grundsätzlich zulässig sind Verlängerungsklauseln, wonach sich der Vertrag nach Ablauf seiner Laufzeit automatisch verlängert. Ähnlich wie eine Kündigungsklausel muss auch eine formularmäßige Verlängerungsklausel aber in angemessener Relation zur Erstlaufzeit stehen. Zu den umstrittenen Fragen der zeitlichen Grenzen siehe v. Westphahlen. Sie birgt für den Gastwirt die Gefahr, dass er wegen der noch weit entfernt liegenden Zeit der Vertragsbeendigung den Kündigungstermin übersieht, während aufseiten des Automatenaufstellers, der alle sechs bis neun Monate die Geräte austauscht, kein Interesse erkennbar ist, das diese Gefahr für den Gastwirt rechtfertigen könnte.
Rz. 298
Das Ausmaß der Vertragsverlängerung muss aber angemessen sein. Dabei ist § 309 Nr. 9b BGB die Wertung zu entnehmen, dass der Verlängerungszeitraum nur dann angemessen ist, wenn er nicht mehr als die Hälfte der Erstlaufzeit beträgt.