Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Providerverträge
a) Erreichbarkeitsklauseln
Rz. 1208
In Providerverträgen finden sich oft Haftungsbeschränkungen für Netzausfälle. Die AGB enthalten dann beispielsweise den Satz, dass für Funktionsausfälle keine Haftung übernommen wird oder eine Regelung, der zufolge lediglich eine Erreichbarkeit des Internet (Access Provider) oder des Internetservice (z.B. Online-Banking) zu einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 98 %) geschuldet wird.
Rz. 1209
Wie der BGH in seinem Postbank-Urteil entschieden hat, verstoßen derartige Klauseln regelmäßig gegen § 309 Nr. 7 BGB. Die Aufnahme einer solchen Klausel in die AGB erscheint zumeist auch nicht notwendig. Solange der Provider ausreichend Zugangskapazitäten geschaffen und der Internetzugriff nicht aus Gründen scheitert, die der Provider zu verantworten hat, entfällt mangels einer Pflichtverletzung und eines Verschuldens jegliche Haftung. Die wenigen Fälle, in denen Zugangsschwierigkeiten tatsächlich aus dem Verantwortungsbereich des Access Providers stammen, lassen sich durch eine allgemeine Beschränkung der Haftung des Providers auf grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des gemäß § 309 Nr. 7 BGB Zulässigen auffangen.
b) Einseitige Leistungsänderung
Rz. 1210
Access Provider haben ein Interesse daran, die Vertragsbeziehungen zu den Kunden möglichst flexibel auszugestalten und Leistungsänderungen kurzfristig zu ermöglichen. Schon im Hinblick auf die sich ständig verändernden technischen Gegebenheiten sind Klauseln über einseitige Änderungsbefugnisse grundsätzlich zulässig. Die Anpassungsvoraussetzungen bedürfen zwar der Konkretisierung. Je komplexer und dynamischer der betroffene Markt jedoch ist, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Formulierung.
Rz. 1211
Aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) lässt sich ableiten, dass es weder ausreicht, Änderungsklauseln unter den schlichten Vorbehalt der Zumutbarkeit zu stellen, noch eine Leistungsänderung bereits dann zuzulassen, wenn für die Änderung ein "triftiger" Grund vorliegt. Es bedarf der konkreten Benennung von Gründen, die den Anbieter zu einer Leistungsänderung berechtigen sollen. Der Vertragsgestalter muss das Kriterium der Zumutbarkeit (§ 308 Nr. 4 BGB) mit Leben erfüllen und triftige Gründe konkret formulieren, die den Anbieter zur einseitigen Änderung von Vertragskonditionen berechtigen.
Rz. 1212
Unzumutbar und daher nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist eine Klausel, nach der der DSL-Provider lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss. Dasselbe gilt für eine Klausel, die die angebotene Bandbreite als "Maximalbandbreite" bezeichnet und dies in den Geschäftsbedingungen dahingehend "konkretisiert" dass eine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit nicht geschuldet wird.
Rz. 1213
Bei Abschlüssen von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich sind Klauseln unzulässig, die eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens vorsehen. Solche Klauseln sind für die Kunden überraschend und im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligend. Dies ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Kunde mit dem Begriff "Flatrate" jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit erwartet und nicht mit Einschränkungen rechnen muss.
c) Einseitige Preisanpassung
Rz. 1214
Auch Preisanpassungsklauseln unterliegen – als Preisnebenabreden – der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB. Sie sind keineswegs per se unwirksam (vgl. § 309 Nr. 1 BGB) und können sogar im Interesse des Kunden liegen, da der Anbieter seine Preise ohne übermäßige Risikozuschläge kalkulieren kann, wenn er vertraglich zur Erhöhung von Preisen berechtigt ist. Die Anpassungsbefugnis muss allerdings nach Auffassung des BGH so formuliert werden, dass sie sich auf nachträgliche Kostenerhöhungen beschränkt und die Erz...