Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Aufspaltungsverbot
Rz. 1229
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe fehlt es an einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden bei einem Aufspaltungsverbot in den AGB eines Softwareüberlassungsvertrags. Ein solches Aufspaltungsverbot, das dem Nutzer nur eine vollständige Weitergabe der erworbenen Software gestattet, weiche von wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts nicht ab und verstoße insbesondere nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG).
2. Zweiterwerberklausel
Rz. 1230
An einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners fehlt es auch bei einer Klausel in einem Vertrag über die Überlassung hochwertiger Software, nach der ein Zweiterwerber der Software die vertraglichen Bedingungen übernehmen muss, zu denen der Ersterwerber die Nutzungsrechte erworben hat.
3. CPU-Klausel
Rz. 1231
CPU-Klauseln (oder Upgrade-Klauseln), die die Verwendung einer zeitlich begrenzt überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen, benachteiligen den Vertragspartner nach Auffassung des BGH nicht unangemessen. Der BGH hat dies mit dem Missbrauchsrisiko begründet, das den CPU-Klauseln zugrunde liegt.
4. Vertragsstrafe
Rz. 1232
Eine Vertragsstrafenklausel, nach der der Anwender bei verspäteter Rückgabe des Computerprogramms eine Vertragsstrafe in Höhe der zwölffachen monatlichen Nutzungsgebühr zu zahlen hatte, ist unter Hinweis auf das Missbrauchsrisiko als wirksam beurteilt worden.
5. Leasingvertrag
Rz. 1233
In den AGB eines Leasinggebers zu einem Leasingvertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, die die Leasinggesellschaft berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Software "bis zum spätesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen" wurde oder "zuvor – gleich aus welchen Gründen – gescheitert ist", da dies zu einem Rücktrittsrecht auch für den Fall führen würde, dass die Leasinggesellschaft selbst oder der Lieferant (als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB) den Grund des Rücktritts zu vertreten hätte.
6. Erschöpfung
Rz. 1234
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbreitungsrecht eines Urheberrechtsinhabers an der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch das Recht eingeräumt erhält, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Daraufhin versuchten einige großen Softwarehersteller, mit Hilfe von AGB die "ungünstige" Rechtsprechung zu ihrem Besten zu modifizieren, indem sie in ihre Verträge Weiterveräußerungsverbote und Zustimmungsklauseln aufnahmen. Dem trat das LG Hamburg entgegen, das beide Klauseln für unwirksam erachtet hat. Die angegriffenen Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie benachteiligen die Vertragspartner unangemessen, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69c Nr. 3, S. 2 UrhG abweichen und mit deren Grundgedanken nicht vereinbar sind.
Rz. 1235
Eine Klausel in den AGB einer Internet-Vertriebsplattform für Computerspiele, die es dem Nutzer untersagt, sein gesamtes Nutzerkonto oder einzelne mit seinem Account verknüpfte Spiele an Dritte zu übertragen, zu veräußern oder zu überlassen, ist hingegen nicht unwirksam, wenn das Computerspiel nicht ohne ein individuelles Nutzerkonto genutzt werden kann. Im Gegensatz zum Erwerb einer vollständigen lauffähigen Programmkopie konnten die Kunden die betroffenen Computerspiele nicht ohne eine zusätzliche und fortwährende erforderliche Leistung der Vertriebsplattform nutzen. Die Nutzer erlangen in derartigen Fallgestaltungen daher von vornherein keine "eigentümerähnliche Stellung" dergestalt, dass sie in der Lage wären, das erworbene Computerspiel eigenständig ohne weitere Mitwirkungsleistungen der Vertriebsplattform zu nutzen.
7. Cloud Computing
Rz. 1236
Cloud Computing ist eine Form der IT-Nutzung, die immer weiter vordringt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Technologie, sondern um eine neue Art und Weise der Bereitstellung von Speicherplatz und/oder Software. Cloud Computing-Verträge haben im Wesentlichen einen mietvertraglichen Charakter.
AGB in mietvertraglichen Softwareüberlassungsverträgen sind grundsätzlich weniger strengen Einschränkungen ausgesetzt als AGB, die mit einer dauerhaften Überlassung von Software verbunden sind.