Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Allgemeines (Deutsche Post AG, DHL)
Rz. 2047
Auch hier gilt für den internationalen Verkehr der Weltpostvertrag, der seit 1999 auch den Paketdienst regelt. Dem Postpaketübereinkommen gehört Deutschland seit 2002 nicht mehr an.
Rz. 2048
Im Übrigen gilt das Frachtrecht des HGB. Eine Privilegierung wie nach § 449 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB für Briefsendungen besteht dabei nicht, auch wenn das Unternehmen die Paketbeförderung "massenweise" betreibt.
Rz. 2049
Bei der Deutschen Post AG (Handelsmarke DHL) existieren wiederum AGB Paket-Express National und AGB Paket International. Erstere gelten auch für die Beförderung von Expressbriefen im Inland. Ihre Einbeziehung in den Vertrag richtet sich nach § 305 BGB. § 305a BGB gilt nicht, da solche Sendungen am Schalter oder dem Abholer übergeben zu werden pflegen.
Rz. 2050
Die AGB Paket-Express National nennen in Ziffer 2 Abs. 2 die Verbotsgüter. Nach Ziffer 2 Abs. 1 muss der Absender vor Abschluss des Beförderungsvertrags erklären, ob die Sendung Verbotsgüter enthält. Andererseits erklärt DHL grundsätzlich keine solchen zu befördern; Letzteres gilt nach Ziffer 2 Abs. 3 auch dann, wenn der Absender auf die Tatsache des Verbotsguts hinweist. In Ziffer 6 Abs. 1 S. 2 schließt DHL die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Verbotsgütern aus. Zur Wirksamkeit dieser Klauseln siehe die Ausführungen unten (Rdn 2056 ff.).
Rz. 2051
Für den internationalen Verkehr nennen die AGB Paket International in Ziffer 2 Abs. 2 die Verbotsgüter ("ausgeschlossene Güter"). In Ziffer 3 behält sich DHL allerdings die Möglichkeit vor, diese trotz grundsätzlicher Ablehnung gegen ein besonderes Entgelt zu befördern.
Rz. 2052
Die AGB Paket-Express National regeln die Haftung von DHL auch im Übrigen in Ziffer 6. Sie ist grundsätzlich auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge beschränkt, also auf 8,33 SZR pro Kilogramm gemäß § 431 Abs. 1 HGB. Nach Ziffer 6 Abs. 3 S. 1 wird sich DHL aber auf diese Haftungsbegrenzung bei Verlust, Beschädigung und sonstiger schuldhafter Pflichtverletzung nicht berufen, wenn der Schaden 500,00 EUR nicht übersteigt.
Rz. 2053
Auch die AGB Paket International regeln die Haftung von DHL in Ziffer 6. Nach Ziffer 6 Abs. 2 S. 3 haftet DHL nicht für die Verbotsgüter. Die Wirksamkeit dieser Klauseln ist nachstehend dargestellt (siehe unten Rdn 2061 ff.). Nach Ziffer 6 Abs. 3 Nr. 1 ist die Haftung für gewöhnliche Pakete auf 40 SZR pro Stück zuzüglich 4,5 SZR pro Kilogramm beschränkt.
2. Andere Paketdienste
Rz. 2054
Andere Paketdienste haben andere AGB. Insoweit kann für gewöhnliche Fahrlässigkeit (unter dem in § 435 HGB definierten Niveau) kein Haftungsausschluss, wohl aber eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. Dabei hat der BGH im Jahre 1991 einen Betrag von 44,45 DM pro Kilogramm für ausreichend gehalten, da der Paketdienst nur Pakete bis 25 kg beförderte und die Versendung von Gütern von besonderem Wert ausgeschlossen war. Die Entscheidung ist also nicht ohne Weiteres auf andere Paketdienste übertragbar. Der Kunde kann nicht auf Schnittstellenkontrollen verzichten, wohl aber auf deren Dokumentation. Eine Verjährungsfrist von acht Monaten für alle Ansprüche des Kunden ist zu kurz, wenn sie bereits mit der Übergabe des Pakets an den Paketdienst zu laufen beginnt.
3. Wertdeklarationen
Rz. 2055
Wirksam ist eine Klausel, wonach der Frachtführer nur bei einer Wertdeklaration über die Höchstbeträge gemäß AGB hinaus haftet. Zudem liegt ein Mitverschulden des Absenders vor, wenn er von der Wertdeklaration absieht, obwohl er weiß oder hätte erkennen können, dass der Frachtführer das Paket bei richtiger Wertangabe sorgfältiger behandelt. Es wiegt umso schwerer, je höher der Wert des nicht deklarierten Guts ist. Weiterhin kommt ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf einen besonders hohen Schaden in Betracht, sofern dieser etwa über dem zehnfachen Haftungshöchstbetrag liegt. Dies ist der Haftungshöchstbetrag nach dem Regelwerk des Verwenders, wenn er unter dem in § 431 Abs. 1 HGB liegt; wenn das Regelwerk des Verwenders keinen Haftungshöchstbetrag vorsieht, so ist es der des § 431 Abs. 1 HGB. In allen Fällen ist dieses Mitverschulden auch gegenüber qualifiziertem Verschulden des Frachtführers i.S.v. § 435 HGB zu berücksichtigen.