Rz. 2329

Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Privilegierung der VOB/B ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr vorzusehen, und diese Privilegierung an die Verwendung der VOB/B als Ganzes zu knüpfen, basiert weitestgehend auf der Rechtsprechung des BGH. Ursprünglich sollte die VOB/B im Grundsatz der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Rechtsprechung betonte, es komme darauf an, dass die VOB/B "im Kern" Vertragsgrundlage geblieben sei.[4353] Insofern berücksichtigte die Rechtsprechung, ob ein Eingriff in den "Kernbereich" der VOB/B vorliege.[4354]

 

Rz. 2330

Erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 und der Überleitung der Regelungen des AGBG in das BGB änderte der BGH seine bis dahin gültige Rechtsprechung. Mit der Grundsatzentscheidung vom 22.1.2004[4355] verließ der BGH die bis dahin vertretene Argumentationslinie und stellte fest, dass jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Damit hat der BGH nicht nur die Anforderungen an die Einbeziehung der VOB/B "als Ganzes" erhöht, sondern er ließ offen, ob überhaupt noch ein Sonderstatus für die Regelungen der VOB/B mit Blick auf die Inhaltskontrolle angenommen werden kann.[4356]

[4353] BGH NJW 1983, 816, 818; vgl. dazu auch Möller, ZfBR 2005, 119, 120.
[4354] BGH NJW 1993, 2738, 2739.
[4355] BGH NJW 2004, 1597, 1597.

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