Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 529
Das Werkvertragsrecht wurde mit dem am 1.1.2018 in Kraft tretenden "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" reformiert. Nach diesem Gesetz erhält das Werkvertragsrecht eine neue Gliederung, die nunmehr einen allgemeinen Teil und separate Kapitel zu Bauverträgen und Verbraucherbauverträgen umfasst. Erstmals finden sich somit spezielle Regelungen zum Bauvertragsrecht, die dem auf eine längere Erfüllungszeit ausgerichteten Bauvertrag Rechnung tragen. Ferner sind eigenständige Untertitel zum Architektenvertrag und Ingenieurvertrag sowie dem Bauträgervertrag vorgesehen.
1. Geplante Neuerungen zum Bauvertrag
Rz. 530
Der Bauvertrag wird in § 650a BGB definiert und begrifflich weiter gefasst als z.B. der Begriff des Bauwerks nach § 632a Nr. 2 BGB. In den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts, die auch für den Bauvertrag Geltung haben, ergeben sich Änderungen der Regelungen zu der fiktiven Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB), der Höhe der Abschlagsforderungen (§ 632a BGB) und der Einführung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (§ 648a BGB). Für den Bauvertrag finden sich Vorschriften zu dem Anordnungsrecht des Bestellers mitsamt Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen (§§ 650b, 650c BGB) und der Einführung der Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags (§ 650g BGB).
2. Einführung eines Verbraucherbauvertrags
Rz. 531
Neu ist die Einführung eines Verbraucherbauvertrags, der dem besonderen Schutzbedürfnis von Verbrauchern beim Abschluss größerer Bauvorhaben Rechnung tragen soll. Der Unternehmer hat bei Verbraucherbauverträgen nunmehr die Pflicht, eine Baubeschreibung vor Vertragsschluss auszuhändigen (§ 650i BGB), die Inhalt des Vertrages werden kann (§ 650j Abs. 1 BGB) und auch Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung enthält (§ 650j Abs. 3 BGB). Neu aufgenommen ist ein Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 650k BGB) sowie eine Obergrenze für Abschlagszahlungen (§ 650l BGB). Die Vorschriften über die Verbraucherbauverträge sind nach § 650n BGB (bis auf die Vorschriften zu Abschlagszahlungen nach §§ 632a, 650l BGB) unabdingbar. Von den Vorschriften aus § 632a BGB und § 650l BGB kann durch Individualvereinbarung abgewichen werden, nicht jedoch durch AGB.
3. Anpassungen des Kaufrechts
Rz. 532
Im Zusammenhang mit Bauverträgen können auch die Anpassungen des Kaufrechts bedeutsam sein, die zu einer Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern führen sollen, welche mangelhaftes Baumaterial gekauft haben, das später eingebaut wurde. Sowohl Verbraucher als nunmehr auch Unternehmer sollen die Kosten für den Ein- und Ausbau und andere Aufwendungsersatzansprüche über Regressvorschriften in der Lieferkette weitgehend bis zum eigentlichen Verursacher des Mangels weiterreichen können. Wenn Handwerker oder Bauunternehmer Baumaterial kaufen, sollen diese Mängelrechte nicht durch AGB abgedungen werden können, jedoch soll ein Ausschluss durch Individualvereinbarung möglich sein. Zu diesem Zwecke wird in § 439 BGB ein neuer Abs. 3 geschaffen und gemäß § 309 Nr. 8b) cc) BGB werden Klauseln für unwirksam erklärt, welche von § 439 Abs. 2 und 3 BGB abweichen sollen. Außerdem finden sich Anpassungen in §§ 445a, 445b BGB und den §§ 474 ff. BGB.
4. Ausblick
Rz. 533
Die Auswirkungen auf AGB-Klauseln bleiben abzuwarten, dürften aber nicht zu unterschätzen sein. Der Gesetzgeber möchte die Reform zur Regelung wesentlicher Fragen des Bauvertragsrechts nutzen, um interessengerechte sowie ökonomisch sinnvolle Gestaltungen und Abwicklungen von Bauverträgen zu erreichen. Denn das bisherige Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben leistet "einer konfrontativen Vertragskultur mit unklaren oder unvollständigen Ausschreibungen und intransparenten Kalkulations- und Abrechnungspraktiken" Vorschub. Ebenfalls stellt der Gesetzgeber fest, dass Verbraucher bei der gerichtlichen Kontrolle von AGB bislang nicht ausreichend geschützt seien, "da gesetzliche Leitbilder als Maßstab für diese Kontrolle fehlen". Jedenfalls die verbraucherschützenden Normen dürften daher überwiegend als gesetzliche Leitbilder heranzuziehen sein.