Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 907
Franchisetypisch sind vertragliche Bestimmungen, die das ausgeprägte Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer näher ausgestalten, nämlich Richtlinienbindungen, Bezugsbindungen und Kontrollrechte. AGB-rechtlich miteinander zu vereinbaren sind in solchen Klauseln immer die Interessen des Franchisegebers an Qualitätssicherung und Systemintegration mit dem Interesse des Franchisenehmers an seiner freien wirtschaftlichen Betätigung.
1. Richtlinienbindungen und Einbeziehung der Franchisehandbücher
Rz. 908
Richtlinien werden grundsätzlich wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie in Handbüchern oder sonstigen Beschreibungen niedergelegt sind und in der Vertragsurkunde Bezug auf sie genommen wird.
Rz. 909
Inhaltlich sind Richtlinien im Grundsatz insoweit nicht zu beanstanden, als sie für gleichbleibende Qualität und einheitliches Auftreten am Markt erforderlich sind. Verhaltensrichtlinien sind oft kontrollfreie Leistungsbeschreibungen, d.h. sie unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt z.B. für Gebietszuweisungen, Anleitungen zur Ausgestaltung des Verkaufslokals, der Warenlager und Transportmittel, Beschreibungen zum Einsatz von Werbemitteln und der Art und Weise der Fertigung oder der Erbringung der Dienstleistungen und eine Beschreibung der Zusammensetzung. Für die Angemessenheit solcher Richtlinien spricht zumeist, dass diese ebenfalls dem vom Franchisenehmer verfolgten Zweck dienen. Wenn Richtlinien allerdings einseitig die Interessen des Franchisegebers bevorzugen, können sie gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen.
Rz. 910
Einseitig vom Franchisegeber verordnete Richtlinienänderungen unterliegen der strikten Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Der Franchisegeber muss erhebliche, anerkennenswerte Gründe für eine Änderung haben und die Interessen und Belange des Franchisenehmers müssen ausreichend berücksichtigt werden.
2. Warenbezugsverpflichtungen, Bezugsbindungen und Preisbindungen
Rz. 911
Warenbezugsverpflichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der Qualitätssicherung dienen. Die Vereinbarung einer Mindestqualität für Produkte und Dienstleistungen hält daher einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB grundsätzlich stand.
Problematischer könnten jedoch Bezugsbindungen sein. Vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob eine Bezugsbindung zur Wahrung der Interessen des Franchisegebers erforderlich ist. So vereinbaren die Parteien oft, dass der Franchisenehmer die abzusetzenden Produkte über den Franchisegeber oder die im System gelisteten Lieferanten beziehen muss. Diese Regelung ist zulässig, solange sie den Schutz des Know-hows des Franchisegebers und die Sicherung einer einheitlichen Qualität bezweckt. Die stets zulässige Alternative zu Bezugsbindungen sind Kontroll- und Überwachungssysteme, die der Überprüfung des stets gleichbleibenden Qualitätsniveaus dienen sollen. Es ist daher immer eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich. Allerdings spricht viel dafür, Bezugsbindungen zumeist als wirksam anzusehen, da alternative Kontroll- und Überwachungssysteme sehr aufwendig sein dürfen. Vor diesem Hintergrund können selbst Ausschließlichkeitsbindungen zulässig sein.
Rz. 912
Da Preisbindungen gegen § 1 GWB verstoßen, sind diese unzulässig, wenn der Franchisenehmer das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens alleine trägt. Der Franchisenehmer muss das Recht haben, seine Verkaufspreise oder die Preise seiner Dienstleistungen selbst zu bestimmen, Höchstpreise dürfen vom Franchisegeber allerdings vorgeschrieben werden.
3. Kontrollrechte
Rz. 913
Kontrollrechte wie Einsichtsrechte, Berichtspflichten und Weisungsrechte bedürfen immer eines sachlichen Grundes. Kontrollrechte des Franchisegebers sind meistens nicht zu beanstanden, da sie fast immer der Absatzförderungspflicht des Franchisenehmers dienen. Auch die Berechnung der Franchisegebühren sowie der Schutz des Franchisekonzepts, der Marke und des Know-hows sind anerkannte sachliche Gründe. Zumeist unproblematisch sind auch Kontrollrechte, die die Einhaltung angemessener Verhaltensrichtlinien sicherstellen sollen. Unwirksam sein können z.B. Klauseln, die übermäßig enge Einzelanweisungen hinsichtlich der Sortimentspolitik enthalten. Die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers kann zu sehr eingeschränkt werden, wenn er durch derartige Vorgaben de facto eine arbeitnehmergleiche Stellung bekleidet.