Rz. 2206
Unzweifelhaft handelt es sich bei den vorstehenden Bedingungen um AGB i.S.v. § 305 BGB.[4143] Diese werden auch einer Vielzahl von Verträgen zugrunde gelegt. Die Genehmigung oder die Zustimmung von Aufsichtsbehörden hat hierauf keinen Einfluss. Für die Einbeziehung gelten die allgemeinen Regeln. Für ein Aushandeln muss Abänderungsbereitschaft erkennbar sein, der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen.[4144] Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn die Wahl zwischen zwei Alternativen angeboten wird. Jeder Tarif muss daher für sich ausgehandelt werden; es reicht nicht, dass alternative Versicherungstarife bestehen.[4145]
Rz. 2207
Auch eine vorformulierte Einverständniserklärung "Ich habe die AGB gelesen und bin hiermit einverstanden" beseitigt das Merkmal des Stellens nicht[4146] und die Inhaltskontrolle ist weiterhin möglich.[4147]
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