Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Erstlaufzeit
Rz. 1882
Die meisten Fitnessstudioverträge werden zunächst für eine bestimmte Grundlaufzeit abgeschlossen. Zu messen sind die Laufzeitenklauseln an § 307 BGB. Die Gerichte haben in der Vergangenheit die Frage nach der zulässigen zeitlichen Länge von Grundlaufzeiten sehr unterschiedlich entschieden. Nunmehr hat der BGH die Zulässigkeit einer vorformulierten Vertragsbedingung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich als nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben angesehen. Eine solche Frist wird vielfach jedoch als zu lang angesehen. So haben verschiedene Gerichte geurteilt, dass eine Erstlaufzeit von sechs Monaten zulässig vereinbart werden kann. Weitere Gerichte sehen eine darüber hinausgehende Erstlaufzeit als unangemessen und damit unzulässig an. Auch in der Literatur wird diese Ansicht vertreten und damit begründet, dass der Fitnessstudiovertrag eine spürbare finanzielle Belastung darstelle und dass der Kunde über einen Zeitraum von sechs Monaten auch kaum planen könne, sowohl hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Freizeit als auch seiner körperlichen Konstitution. Dazu komme, dass der Unternehmer kein besonderes und berechtigtes Interesse an einer längeren Erstlaufzeit habe. Andere Meinungen nehmen mit gleichen Argumenten die Erstlaufzeit von einem Jahr als zulässig an. Richtigerweise ist die vom BGH als zulässig angesehene Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren. Es spricht vieles dafür, ein Jahr als Maximum anzusehen, weil hiermit sowohl die dargelegten Interessen des Sportlers als auch des Sportstudios an einer längerfristigen Bindung berücksichtigt werden. Allerdings steht zu befürchten, dass angesichts der BGH-Rechtsprechung vermehrt Instanzgerichte eine Zulässigkeit von 24 Monaten bejahen werden. In der anwaltlichen Beratung sollte daher immer auf die bestehende Uneinigkeit in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte und das dadurch bestehende Risiko hingewiesen werden.
2. Automatische Verlängerungen
Rz. 1883
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudioverträgen ist sehr häufig geregelt, dass sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Der BGH hat eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50 EUR für grundsätzlich angemessen und damit zulässig angesehen und dies auf § 309 Nr. 9b BGB gestützt. Richtigerweise sind solche automatischen Verlängerungsklauseln aber an § 307 BGB zu messen. Jedoch ist auch nach dieser Norm eine automatische sechsmonatige Verlängerung in aller Regel zulässig. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Erstlaufzeit recht kurz ist. Denn in diesen Fällen müsste der Kunde schon kurz nach Vertragsbeginn wieder kündigen, womit er typischerweise nicht rechnet. Eine automatische Verlängerung über eine halbes Jahr hinaus wird zu Recht sehr kritisch gesehen, allerdings scheint der BGH eine solche grundsätzlich noch für angemessen zu halten.
Rz. 1884
Rechtsfolge der Unwirksamkeit hinsichtlich einer automatischen Verlängerungsklausel ist das Enden des Fitnessvertrages nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit. Angesichts der bestehenden Ansichten ist zwar richtigerweise von einer Unwirksamkeit bei einer automatischen Verlängerung von mehr als sechs Monaten auszugehen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte man trotzdem auch in einem solchen Fall die Kündigung zum Ende der Grundlaufzeit erklären.
3. Kündigungsklauseln
a) Ordentliche Kündigung
Rz. 1885
Ein Fitnessvertrag kann während der Grundlaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die Grundlaufzeit, die Verlängerungszeit oder die Kündigungsfrist unwirksam ist oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist.
Rz. 1886
Regelmäßig wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten als angemessen gemäß § 307 BGB erachtet. Eine kürzere Frist kann sich dann ergeben, wenn die Erstlaufzeit des Vertrages kurz ist, um das kurz nach dem Vertragsschluss notwendige Kündigen zu vermeiden, mit dem der Kunde regelmäßig und typischerweise nicht rechnet. Eine Unterlaufung der Kündigungsfrist ist ...