Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. AGB-Recht
Rz. 496
Vorformulierte Vertragsbedingungen in Bauträgerverträgen müssen die Anforderungen der §§ 305 ff. BGB erfüllen. Klauseln sind vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei genügt bereits die bloße Absicht mehrfacher Verwendung.
Rz. 497
Alleine der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Die §§ 305 ff. BGB sind ihrerseits im Lichte der Klauselrichtlinie 93/13/EG vom 5.4.1993 auszulegen, die auch eigener Prüfungsmaßstab sein kann.
Rz. 498
Eine Vertragspartei muss die Vertragsbedingungen gestellt haben, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen von Dritten formuliert werden, was bei Bauträgerverträgen regelmäßig durch den Notar erfolgt. Bei Verbraucherverträgen greift jedoch die Fiktion des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, auch wenn die Klausel vom Notar vorgeschlagen wurde. Da Bauträger in aller Regel das Interesse haben, bezogen auf dasselbe Objekt keine inhaltlich wesentlich voneinander abweichenden Verträge zu haben, spricht zudem auch der erste Anschein dafür, dass AGB vorliegen und sie (zumindest mittelbar) vom Bauträger gestellt sind. Die §§ 305 ff. BGB werden also im Regelfall anwendbar sein.
2. Keine Inhaltskontrolle MaBV-konformer Gestaltungen von Abschlagszahlungen?
Rz. 499
§ 632a BGB bestimmt, dass Bauträger Abschlagszahlungen nur verlangen können, wenn sie der Hausbauverordnung entsprechend vereinbart sind. Gemäß § 1 der Verordnung müssen die Anforderungen der MaBV erfüllt werden. Rechtsfolge einer Abweichung von § 3 Abs. 2 MaBV bzw. § 7 MaBV zulasten des Erwerbers ist, dass die gesamte Zahlungsvereinbarung nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. An ihre Stelle tritt die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB.
Rz. 500
Umstritten ist die Frage, ob auch Regelungen, die der MaBV entsprechen, einer Inhaltskontrolle unterliegen. Nach einer Auffassung bestehen jedenfalls hinsichtlich der Vereinbarkeit der MaBV mit der Klauselrichtlinie durchgreifende Bedenken, da der Maßstab ein anderer sei als der des deutschen Rechts. Nach Vorstellung des Rechtsausschusses solle es sich bei der MaBV "inhaltlich um eine vorweggenommene AGB-Kontrolle" handeln. Daher vertritt die Gegenauffassung, dass vertragliche Regelungen, die der MaBV entsprechen, nicht an einer Inhaltskontrolle scheitern, da die Verordnungsinhalte gesetzlichen Leitbildcharakter haben. Dies sieht auch der BGH so.
3. Anwendbarkeit der VOB/B auf Bauträgerverträge?
Rz. 501
In der Praxis von Relevanz ist die umstrittene Frage, ob ein Bauträger seinem Vertrag mit dem Erwerber die VOB/B als Ganzes zugrunde legen kann.
Rz. 502
Nach der in der Literatur herrschenden Meinung passt die VOB/B auf den Bauträgervertrag nicht. Denn der Bauträger erbringt zumindest nicht nur und vor allem nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne der VOB/B. Dies zeigt sich an den vom Bauträger u.a. zu erbringenden Architekten- und Ingenieurleistungen sowie anderer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau, z.B. Vorbereitungsmaßnahmen, die Einrichtung der Baustelle.
Rz. 503
Der BGH hat zuletzt entschieden, dass die Klauseln der VOB/B jedenfalls im Falle von Verbraucherverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. Im Übrigen stellt jede auch noch so geringe Abwe...