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Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des AGB-Rechts. Dies gilt auch für den Fall, dass sie ausschließlich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden.[21] Aufgrund der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB ist es nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer die in Bezug genommenen Regelungen bei Vertragsschluss zugänglich zu machen.[22] Hintergrund dieser aus AGB-rechtlicher Sicht ungewöhnlichen Ausnahme ist der Ausgangspunkt des Gesetzgebers, dass die zwischen den Tarif- bzw. Betriebsparteien ausgehandelten Vereinbarungen die Vermutung der Ausgewogenheit in sich tragen und deshalb per se den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen können.[23] Dieser Grundsatz gilt indes uneingeschränkt nur für den Globalverweis auf einschlägige Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen als Ganzes, nicht aber im Falle eines Teil- oder Einzelverweises (zu Bezugnahmeklauseln siehe Rdn 67, 73 f.).

[23] Dies hat das BAG im Ergebnis ebenso für kirchliche Arbeitsvertragsregelungen angenommen, die von einer paritätisch besetzten "Arbeitsrechtlichen Kommission" vereinbart worden waren, vgl. BAG, Urt. v. 22.7.2010 – 6 AZR 847/07, BB 2011, 186.

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