Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Klauseln zu Mängelansprüchen
Rz. 513
Der Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung aus § 634 BGB (bzw. § 437 BGB) ist gemäß § 309 Nr. 8b aa BGB unwirksam. Darüber hinaus darf der Bauträger die Mängelansprüche des Bestellers nicht dadurch beschränken, dass er klauselmäßig auf seine Subunternehmer verweist, sog. Subsidiaritätsklausel. Der wesentliche Vorteil des Bauträgermodells liegt für den Erwerber gerade darin, in dem Bauträger einen (einzigen) Ansprechpartner zu haben. Eine Subsidiaritätsklausel, die ihn verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen die einzelnen Subunternehmer vorzugehen, ist deshalb bereits gemäß § 309 Nr. 8b aa BGB unwirksam. Durch eine solche Klausel würde der Erwerber gezwungen, die Baumängel den einzelnen Leistungsträgern zuzuordnen, was dem Laien meist nur unter Einschaltung eines Sachverständigen gelingen wird und selbst dann hohes Streitpotential birgt. Da sie dem Sinn und Zweck des Bauträgervertrags widerspricht, gilt die Unangemessenheit bereits auch für eine Klausel, die nach Abtretung der Mängelansprüche nur die außergerichtliche Inanspruchnahme Dritter verlangt, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Rz. 514
Seit der Schuldrechtsmodernisierung beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche nunmehr unabhängig von der dogmatischen Einordnung fünf Jahre (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und kann sowohl aufgrund der Struktur des Bauträgervertrags als auch aufgrund der Änderung des § 309 Nr. 8b ff BGB durch das FoSiG nicht mehr durch Vereinbarung der Geltung des § 13 VOB/B verkürzt werden. Eine Klausel, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam. Auch die Fiktion einer mangelfreien Abnahme bei vorzeitiger Inbesitznahme des Objekts verstößt gegen § 309 Nr. 8b aa BGB.
Rz. 515
Die Beschränkung des Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 S. 1 BGB auf eine Kündigung aus wichtigem Grund kann im Bauträgervertrag wegen der Langfristigkeit des Vertragsverhältnisses unangemessen sein, auch wenn sie im Einzelfall nicht zu beanstanden sein mag.
Rz. 516
Das Rücktrittsrecht des Bestellers wegen eines Mangels kann gemäß § 309 Nr. 8b bb BGB nicht ausgeschlossen werden. Da bei Bauträgerverträgen die Rückübertragung des Grundstücks als Rechtsfolge der Ausübung des Rücktrittsrechts möglich ist, ohne dass wirtschaftliche Werte vernichtet würden, greift die Ausnahme für "Bauleistungen" nach Sinn und Zweck der Regelung nicht.
2. Sonderfall: Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Rz. 517
Eine vorformulierte Regelung im Bauträgervertrag, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Sachverständigen erfolgen soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Erwerber regelmäßig keinen Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen hat. Dies hat zur Folge, dass die vom Sachverständigen erklärte Abnahme unwirksam ist (Folge: kein Gefahrübergang, kein Beginn des Laufes der Gewährleistungsfristen, keine Fälligkeit der Schlussrate nach § 3 Abs. 2 MaBV).
Rz. 518
Wirksam hingegen ist eine Klausel, die es den Wohnungseigentümern erlaubt, drei Personen aus der Gemeinschaft mit ihrer Vertretung bei der Abnahme zu beauftragen.
Rz. 519
Im Übrigen beginnt die Gewährleistungsfrist für Mängel am Gemeinschaftseigentum erst mit Abnahme durch den letzten Erwerber zu laufen.