Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1335
Ist nichts Anderweitiges vereinbart, hat der Leasingnehmer nach Vertragsbeendigung durch eine ordentliche Kündigung die Pflicht zur Rückgabe der Leasingsache. Diese Pflicht wird in der Praxis regelmäßig als Bringschuld ausgestaltet sein; das Transportrisiko und die -kosten trägt – AGB-rechtlich zulässig – demnach der Leasingnehmer. Unzulässig ist dagegen eine Regelung, die dem Leasinggeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Rückgabeorts nach freiem Ermessen zugesteht.
Rz. 1336
Da der Leasinggeber mit dem Finanzierungsleasingvertrag eine Vollamortisation anstrebt, wird bei einer ordentlichen Kündigung (oder einem Aufhebungsvertrag, der nicht im Verantwortungsbereich des Leasinggebers liegt) noch vor Ablauf der Grundlaufzeit in der Regel vertraglich eine Abschlusszahlung vorgesehen sein, um die entstehende Amortisationslücke zu schließen. Dies erkennt der BGH selbst dann an, wenn der Leasingvertrag gar keine entsprechende oder eine unwirksame Klausel beinhaltet. Grund ist die beim Leasingvertrag als Finanzierungsgeschäft typische und damit vertragsimmanente Funktion der Ausgleichszahlung, die nicht nur ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellt, sondern auch den Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand nebst Gewinn amortisieren soll.
Rz. 1337
Bei Teilamortisationsverträgen ergibt sich vor allem eine Unterscheidung danach, auf welche Weise die nach Kündigung entstehende Deckungslücke geschlossen wird, um eine Vollamortisation zu erreichen. Eine Alternative ist, dass der Leasingnehmer sich im Leasingvertrag bereits dazu verpflichtet, die Leasingsache zu erwerben, sollte es nach Ablauf der Grundmietzeit zu keiner Verlängerung kommen. Aufgrund des Vollamortisationsprinzips wird man eine solche Regelung in AGB als zulässig erachten müssen. Statt des Erwerbs der Leasingsache, können die Parteien auch eine mit der Kündigung fällig werdende Abschlusszahlung vereinbaren. Bei der Berechnung der Höhe der Abschlusszahlung sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Abrechnungsklausel das Transparenzgebot und das Verbot unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners zu beachten, § 307 BGB. Eine etwaige Unwirksamkeit hat jedoch keine Auswirkung auf den Zahlungsanspruch selbst, sondern nur auf die vorgesehene Berechnung, an die Stelle der Abrechnungsklausel tritt der leasingtypische Amortisationsanspruch. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber dann unter Berücksichtigung aller ersparten Kosten eine konkret zu berechnende Abschlusszahlung zu leisten. Beim Kfz-Leasing wird die Abschlusszahlung oft klauselmäßig dadurch ersetzt, dass dem Leasinggeber der Verkaufserlös der Leasingsache zukommt und der Leasingnehmer insoweit eine Garantie für einen bestimmten Restwert übernimmt. Diese Vorgehensweise ist AGB-rechtlich unbedenklich.