Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 917
Franchising ist typischerweise auf langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet. In der Regel werden die Verträge über eine Erstlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Deshalb spielen Laufzeit- und Kündigungsklauseln als eigene Kategorie eine wichtige Rolle in Franchiseverträgen.
1. Laufzeiten
Rz. 918
Franchiseverträge werden grundsätzlich für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Keine Ausstrahlungswirkung entfaltet § 309 Nr. 9 BGB. Bei Franchiseverträgen geht es nicht vordergründig um die regelmäßige Leistung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen; vielmehr geht es um ein Bündel von Leistungen im Rahmen eines Leistungskatalogs.
Rz. 919
Entscheidend bei der Begutachtung der Erstlaufzeiten ist, ob sich die Investitionen des Franchisenehmers innerhalb der Vertragslaufzeit amortisieren. So wird regelmäßig eine Laufzeit von zehn Jahren als angemessen angesehen. Langzeitige Laufzeitbindungen können den Franchisenehmer belasten, sofern sich während der Vertragszeit die wirtschaftliche Situation ändert. Bisher gibt es keine BGH-Entscheidung zur maximal zulässigen Laufzeit von Franchiseverträgen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Laufzeit muss im Einzelfall getroffen werden, so kann ausnahmsweise sogar eine 20-jährige Laufzeit akzeptabel sein. Die schutzwürdigen Interessen der Parteien sind gegeneinander abzuwägen. Für die Praxis kann folgende Formel festgehalten werden: Je geringer die vom Franchisenehmer getätigte Investition, desto kürzer sind die nicht zu beanstandenden Laufzeiten. Je größer die getätigte Investition, desto länger sind die nicht zu beanstandenden Laufzeiten.
Rz. 920
Verlängerungsklauseln sind möglich, müssen allerdings deutlich unter der Erstlaufzeit des Vertrags liegen, da das Amortisierungsinteresse des Franchisegebers nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit regelmäßig geringer ist als bei Eintritt in das Franchiseverhältnis; bei einer Erstlaufzeit von zehn Jahren wird beispielsweise eine Verlängerungsklausel über drei Jahre als zulässig angesehen.
2. Kündigung
Rz. 921
Eine starre Regel für die Mindestdauer der ordentlichen Kündigungsfrist lässt sich bei Franchise-Verträgen nicht aufstellen, auch wenn sich in der Praxis oft Kündigungsfristen von einem Jahr finden.
Eine analoge Anwendung der Kündigungsfristen der §§ 621, 622 BGB, §§ 564, 584 BGB oder § 723 BGB ist mangels vergleichbarer Interessenlage abzulehnen, der BGH hat mit Urt. v. 17.7.2002 im Rahmen eines Franchise-Kettenvertrages entschieden, dass die Kündigungsfristen des § 89 HGB analog angewandt werden können. Die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur geht – jedenfalls prinzipiell – ebenfalls von einer analogen Anwendbarkeit des § 89 HGB aus, da die Interessen von Franchisenehmern und Handelsvertretern regelmäßig vergleichbar sind. Demgegenüber wird im Schrifttum auch vertreten, eine Frist von mindestens einem Jahr sei als Richtwert für eine angemessene Regelung anzusehen. Darüber hinaus verlangen andere Stimmen in der Literatur, ebenfalls von einer grundsätzlichen Mindestkündigungsfrist von einem Jahr ausgehend, die Ausrichtung der Kündigungsfrist an der aktuellen Vertragslaufzeit, sodass der Franchisegeber als AGB-Verwender im Ergebnis verpflichtet sei, eine gestaffelte Kündigungsfrist vorzusehen; dabei könne im Einzelfall die Mindestkündigungsfrist von einem Jahr auch unterschritten werden, z.B. wenn die "Entry Fee" oder die auf Veranlassung des Franchisegebers durchzuführenden Investitionen sehr gering ausfallen. Im Ergebnis spricht viel für diese differenzierende Sichtweise: Abhängig von den erforderlichen Investitionen des Franchisenehmers und anderen Faktoren (etwa laufenden Kosten für Mitarbeiter oder Miete) kommt im Einzelfall durchaus eine Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr in Betracht, in anderen Fällen mag hingegen sogar eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten als sehr kurz erscheinen. Letztlich hat sich die angemessene Kündigungsfrist an der typischerweise zu erwartenden Umstellungszeit für den Franchisenehmer zu orientieren, wobei die Ein-Jahres-Frist als grobe Richtschnur dienen kann. und – abhängig von den Umständen des konkreten Systems – die Analogie zu § 89 HGB als Mindeststandard dienen kann.
Rz. 922
Für Verstöße, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören, kann wirksam ein fristloses Kündigungsrecht vorgesehen werden. Es muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Angelehnt an §§ 314 BGB wird regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.
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