Rz. 1453

Auf die mietvertragliche Haftung wegen Mängeln findet § 309 Nr. 8b BGB keine Anwendung.[2933] Klauseln, welche die Mängelrechte des Mieters gemäß §§ 536 ff. BGB betreffen, sind daher an §§ 307, 309 Nr. 7 BGB zu messen. Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass entsprechende Klauseln die Haftung für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten ausdrücklich nicht einschränken. Diese Grundsätze müssen sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsraummietverhältnissen sowie bei Mietverträgen über bewegliche Gegenstände beachtet werden.

[2933] OLG Frankfurt, Urt. v. 6.11.1986 – 1 U 258/85, NJW-RR 1987, 656, 657; WLP/Dammann, vor § 309 Nr. 8 Rn 21.

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