Rz. 1684

Beinhaltet der Mietvertrag unwirksame Klauseln oder sind Klauseln gar nicht in den Mietvertrag mit einbezogen worden, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. In der Regel wird dann der Vermieter, soweit er Verwender ist, die Kernpflichten zu erfüllen haben, die durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden sollten. Dies gilt insbesondere für die nach dem Inhalt des Gesetzes uneingeschränkt bestehenden Erhaltungspflichten des Vermieters in Bezug auf die Mietsache.

 

Rz. 1685

Der gesamte Vertrag wird durch die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln nicht tangiert. Nur ausnahmsweise kann der gesamte Vertrag unwirksam sein, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Es kann sich insofern auch eine unzumutbare Härte aufseiten des Verwenders einstellen. So kann es eine Rolle spielen, dass Unwirksamkeit oder Fehlschlag der Einbeziehung für den Verwender vorhersehbar war und die Aufrechterhaltung des Vertrages ohne die unwirksame Klausel das Äquivalenzverhältnis der Hauptleistungen völlig zerstören würde, insbesondere, wenn der Verwender den Vertrag ohne die Klauseln nicht geschlossen hätte. Es reicht für den Fortfall der vertraglichen Bedingung nicht allein aus, dass die Anwendung des dispositiven Rechtes den Vertrag in seinem Wesen verändern würde, weil auch dann häufig durch ergänzende Vertragsauslegung geholfen werden kann.[3142]

[3142] Staudinger/Schlosser (2013), § 306, Rn 31.

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