Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2019
Ist der Absender kein Verbraucher, so sind Abweichungen durch AGB hinsichtlich der Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung des Guts zulässig, aber nur in dem Umfang, den § 449 Abs. 2 S. 1 HGB vorgibt.
Dies sind Abweichungen zum Nachteil des Frachtführers. Dies sind ferner Abweichungen zum Nachteil des Absenders, aber nur, wenn sie die Höhe der vom Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes zu leistenden Entschädigung betreffen und sich im Rahmen des § 449 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB halten (sog. Korridorlösung); doch muss der Verwender "in geeigneter Weise" darauf hinweisen, dass die AGB einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen. Die früher erforderliche drucktechnische Hervorhebung wird seit 21.4.2013 nicht mehr verlangt; es können deshalb auch Aushänge, Hinweise in der Korrespondenz und sogar mündliche und telefonische Hinweise genügen. Letzteres schließt im Regelungsbereich des § 449 Abs. 2 S. 1 HGB eine stillschweigende Einbeziehung von Klauseln aus AGB, insbesondere aus den ADSp, in den Vertrag aus. Insgesamt knüpft der Regelungsbereich an die gewöhnliche Höchsthaftung des Frachtführers gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB an. Daraus ergibt sich, dass eine solche Regelung in AGB für den Fall qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) nicht getroffen werden kann. Soweit AGB nach dem Rechtszustand vor der Transportrechtsreform zwecks Abgrenzung von "Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" sprechen, ist dies für später abgeschlossene Verträge unbedenklich als qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB zu verstehen.
Rz. 2020
Eine Inhaltskontrolle scheidet hier aus. Dies bei § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HGB naturgemäß und bei § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB deshalb, weil Regelungen innerhalb des Korridors nicht als unangemessen anzusehen sind. Auch § 305c Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klauseln wegen des verlangten Hinweises nie überraschend sein können. Anwendbar bleiben aber die Einbeziehungsvorschriften der §§ 305b, 305c Abs. 2 und 306 BGB.
Rz. 2021
Natürlich sind in diesem Rahmen auch Abweichungen durch Einzelvereinbarung möglich ("auch" in § 449 Abs. 2 S. 1 HGB).
Ist der Absender kein Verbraucher, so sind Abweichungen durch AGB auch hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zulässig, die der Absender bei Verletzung der Pflichten aus § 414 BGB (etwa ungenügende Verpackung, unrichtiger oder unvollständiger Frachtbrief, unterlassene Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes) schuldet. Dies ergibt sich aus § 449 Abs. 2 S. 2 HGB.