Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. § 2 Abs. 5 S. 1 VOB/B
Rz. 2340
Nach § 2 Abs. 5 S. 1 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten dann zu vereinbaren, wenn durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.
Rz. 2341
Diese Regelung hält auch einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach überwiegender Auffassung stand. Die Rechtsprechung hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 2 Abs. 5 VOB/B angemeldet. Der BGH sah hierin lediglich einen Modus für die Vereinbarung des neuen Preises bei Änderungsanordnungen des Auftraggebers. Dabei seien grundsätzlich die alten Preise zum Ausgangspunkt für die Neuberechnungen des Preises zu machen. Dem Auftragnehmer verblieben etwaige Vorteile aus seiner ursprünglichen Kalkulation.
Rz. 2342
Nach allgemeiner Auffassung ist daher die Klausel nicht als unangemessen zu bezeichnen.
2. § 2 Abs. 6 VOB/B
Rz. 2343
Der Auftragnehmer hat gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung, sofern eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert wird. Der Auftragnehmer muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Rz. 2344
Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch dar. Allerdings ist bei der Auslegung der Klausel entscheidend, ob der Besteller schutzwürdig ist. Der BGH geht von einem Verlust des Vergütungsanspruches für eine zusätzliche Leistung dann nicht aus, sofern die Ankündigung im konkreten Fall zum Schutz des Bestellers entbehrlich war und daher ohne Funktion ist oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist. Diese Interpretation des BGH wird teilweise mit Blick auf die Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen als kritisch angesehen.
Rz. 2345
Die Regelung des § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B wird insgesamt wegen der Abweichung von der gesetzlichen Vermutung einer Vergütungspflicht für Mehrleistungen gemäß § 632 BGB auch nach der Auslegung des Bundesgerichthofs grundsätzlich für nicht unbedenklich erachtet, sofern die VOB/B vom Auftraggeber gestellt wurde. Im Ergebnis wird zum heutigen Zeitpunkt allerdings überwiegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH kein Verstoß des § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 der VOB/B gegen § 307 mehr angenommen.
3. § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B
Rz. 2346
§ 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B legt fest, dass Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, nicht vergütet werden. Eine Ausnahme ist in § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B aufgenommen für den Fall, dass der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Ferner steht dem Auftragnehmer eine Vergütung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B auch dann zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Rz. 2347
Im Falle einer isolierten Inhaltskontrolle ist § 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B dann nicht zu beanstanden, sofern eine unverzügliche Anzeige als Anspruchsvoraussetzung für den neben § 2 Abs. 8 VOB/B möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt das Interesse des Auftraggebers an einer frühzeitigen Aufklärung zwar die Anzeigepflicht, nicht jedoch die Versagung gesetzlicher Ansprüche. Mit der Forderung nach einer Anzeigepflicht auch für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den Vorschriften des BGB wären die gesetzlichen Ansprüche für zusätzliche und geänderte Ansprüche insgesamt ausgeschlossen.
4. § 2 Abs. 10 VOB/B
Rz. 2348
Gemäß § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15 VOB/B). Bei isolierter Inhaltskontrolle ist diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB als unwirksam einzustufen. Begründet wird diese Auffassung zu Recht damit, dass man nach dem Wortlaut nicht erkennen kann, dass eine nachträgliche Vergütungsvereinbarung durchaus Ansprüche des Auftragnehmers begr...