Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
32.1
A. Einführung
Rz. 1193
Internetgeschäfte sind Massengeschäfte und daher ohne den Einsatz Allgemeiner Geschäftsbedingungen undenkbar. Auch der Vertrieb von Software ist heutzutage auf der Basis von Individualverträgen nicht mehr vorstellbar.
B. Internet
Rz. 1194
Wird ein Vertrag über das Internet geschlossen, gelten spezifische Anforderungen an eine Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Typische Klauseln in Online-Verträgen werfen typische Fragen der Inhaltskontrolle auf.
I. Einbeziehung
Rz. 1195
Um Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbeziehen zu können, muss der Vertragspartner gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht nur auf die Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen werden. Ihm muss auch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein, und er muss sich mit den Geschäftsbedingungen einverstanden erklären.
1. Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Rz. 1196
Für einen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt grundsätzlich ein Hyperlink. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er sich an einer Stelle befindet, die der Kunde nicht übersehen kann. Befindet sich der Link lediglich auf der Startseite einer umfangreichen Website, nicht jedoch auf der Seite mit dem Bestellbutton, reicht dies nicht aus, um den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu genügen. Da die Hinweispflicht "bei Vertragsschluss" besteht, ist eine zeitliche und räumliche Nähe zu der tatsächlichen Bestellung notwendig.
Rz. 1197
"Ausdrücklich" i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein Hinweis, wenn der Hyperlink von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung der Website nicht zu übersehen und er darüber hinaus klar als Hinweis auf verbindliche Vertragsbestimmungen formuliert ist. Ist der Hinweis dagegen auf einer unübersichtlichen Internetseite – etwa zwischen einer Vielzahl anderer Hyperlinks – versteckt, fehlt es an einer "Ausdrücklichkeit" des Hinweises i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dasselbe gilt, wenn verschiedene AGB ins Internet gestellt werden und es unklar ist, welche davon für den zu schließenden Vertrag einschlägig sein sollten, oder wenn der Hinweis insofern unklar oder missverständlich ist, als dass ein Hyperlink auf einer deutschsprachigen Internetseite mit fremdsprachiger Bezeichnung, z.B. "Terms of Payment", verwendet wird.
2. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Rz. 1198
Für § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn die Geschäftsbedingungen durch Anklicken des Wortes "AGB" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können. Nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB muss im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zudem die Möglichkeit der Speicherung gegeben sein. Die Verwendung von Links gehört zum alltäglichen Einmaleins des Internet. Verwender von AGB können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne Weiteres umgehen können.
Rz. 1199
Eine zumutbare Kenntnisnahme liegt auch bei dem sogenannten "Click-Wrapping" vor, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch Anklicken ein neues Browserfenster öffnet, in welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Nicht erforderlich ist, dass sich das Fenster automatisch öffnet.
Rz. 1200
Früher wurde die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsbedingungen ohne Anstrengung lesbar und übersichtlich gestaltet sein müssen. Dementsprechend waren die Anforderungen an Schriftgrößen bzw. Scrollleisten für die Einbeziehung von AGB von maßgeblicher Bedeutung. Spätestens seit der Normierung des Transparenzgebotes in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB im Jahr 2002 ist dies überholt. Die Einbeziehung von AGB ist ausschließlich an den formalen Gesichtspunkten, die in § 305 Abs. 2 BGB zusammengefasst sind, zu messen. Verstöße gegen das Transparenzgebot führen nicht zur Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme, sondern zur Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz....