Rz. 378

Die Begrenzung der Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen (AGB-Banken Nr. 4) ist bedenklich, weil es Fallgruppen gibt, in denen die Aufrechnung darüber hinaus zulässig ist: So bei entscheidungsreifen Forderungen, bei Gegenforderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Bank oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Bank beruhen, und bei Insolvenz der Bank.[760] Nach bisheriger Rechtsprechung mussten diese Fallgruppen jedoch nicht in die Klausel integriert werden, sondern stellen Fallgruppen einer unzulässigen Rechtsausübung einer wirksamen Klausel dar.[761]

 

Rz. 379

Dies ist abzulehnen, denn der Kunde muss aus der Klausel heraus erkennen, wann er aufrechnen kann.

 

Rz. 380

Die Grenzen einer zulässigen Aufrechnungsbeschränkung finden sich in § 320 BGB bzw. § 309 Nr. 2 BGB. Leistungsverweigerungsrechte dürfen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Leistungsverweigerungsrechte, die nach § 320 BGB nicht auf Geldforderungen beruhen sind daher privilegiert, solche die auf Geld beziehen (und aufgerechnet werden können) sind nach § 309 Nr. 3 benachteiligt.[762] Um dies wertungsgemäß auszugleichen konnte bei konnexen Forderungen die Aufrechnung nicht formularmäßig beschränkt werden. Dies hat der VII. Zivilsenat nun richtigerweise der Sache nach (wenn auch auf einen anderen Sachverhalt bezogen) bestätigt.[763]

 

Rz. 381

In einer wirksamen Klausel für eine Aufrechnungsbeschränkung muss dies ausdrücklich und so transparent erläutert werden, dass der Kunde nicht davon abgehalten wird, die Aufrechnung zu erklären.

 

Rz. 382

Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unter § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[764]

 

Rz. 383

Auch § 309 Nr. 3 BGB wurde als konkrete Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen.[765]

 

Rz. 384

Die Auffassungen in Literatur[766] und Rechtsprechung,[767] ein der vorstehenden Klausel vergleichbarer Aufrechungsausschluss sei zulässig, sind daher obsolet. Die Klausel muss auch bei Verwendung im B2B ausdrücklich eine Aufrechnung für konnexe Forderungen vorsehen.

 

Rz. 385

Ankündigungsklauseln (die Aufrechnung ist einen Monat vor Aufrechnung anzukündigen) verstoßen ohnehin gegen 309 Nr. 3[768] bzw. § 307 BGB,[769] da hierin ebenfalls die Aufrechnung beschränkt wird und die Fälle einer zwingend erforderlichen sofortigen Aufrechnung (Insolvenzrisiken etc.) nicht aufgeführt werden.

[760] Hierzu Bunte, AGB-Banken, Rn 135.
[761] So noch Bunte, AGB-Banken, Rn 132.
[762] Zutreffend Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 20; PWW/­Berger, § 309 Rn 19; jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, § 309 Rn 35.
[763] BGH v. 7.4.2011 – VII ZR 209/07 m. Anm. Niebling, ZMR 2011, 620.
[765] BGHZ 92, 316; BGH NJW 2007, 3421; zutreffend auch Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 20; jurisPK-BGB/Lapp/­Salamon, § 309 Rn 35.
[766] Etwa: Lützenkirchen/Leo, Mietrecht, A Rn 346, 350 und Lützenkirchen/Junker, Mietrecht, D Rn 49 (jew. 4. Aufl. 2010).
[767] BGH NJW 1984, 2405; OLG Düsseldorf WuM 1997, 428 und NZM 2005, 667.
[768] A.A. BGH NJW 1995, 255 (sei nicht anwendbar).
[769] Anders: nur bei unangemessen langer Frist, so Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 18; UBH/Christensen, Teil 2 (22) Rn 26; wie hier: WLPDammann, § 309 Nr. 3 Rn 19.

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