Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 39
Ausschlussfristen finden sich in nahezu jedem Formulararbeitsvertrag. Sie sind eine Besonderheit des Arbeitsrechts und als solche auch nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich zulässig geblieben. Mit ihrer Hilfe wird die Durchsetzbarkeit der gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu den einschlägigen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen zeitlich stark beschränkt, was der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden im Arbeitsverhältnis dienen soll.
Rz. 40
Neben einfachen Ausschlussfristen, die zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen die schriftliche Geltendmachung derselben gegenüber der anderen Vertragspartei binnen einer bestimmten Frist ab Fälligkeit fordern, sehen zweistufige Ausschlussfristen anschließend an diesen Vorgang eine Obliegenheit vor, den bereits geltend gemachten Anspruch fristgebunden auch noch gerichtlich geltend zu machen, wenn er nach der ersten Stufe abgelehnt wurde oder die Geltendmachung ohne Antwort geblieben ist.
Rz. 41
Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Rz. 42
Unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" muss ein verständiger Arbeitnehmer bei einem ansonsten detailliert gegliederten Formulararbeitsvertrag nicht mit einer Klausel rechnen, durch die der Verfall von Ansprüchen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung herbeigeführt werden soll. Es empfiehlt sich deshalb, Ausschlussfristen stets mit einer separaten Überschrift zu versehen und ggf. optisch hervorzuheben.
Rz. 43
Anzugeben ist in der Ausschlussklausel der Zeitpunkt, zu dem die Ausschlussfrist zu laufen beginnen soll (üblicherweise mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs). Fehlt diese Angabe, ist die Klausel intransparent und damit unwirksam. Gegen das Transparenzgebot verstoßen auch Klauseln, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Verfall des Anspruchs als Rechtsfolge der nicht fristgemäßen Geltendmachung beinhalten.
Rz. 44
Das BAG verlangt bislang nicht, dass Ausschlussfristen explizite Ausnahmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche vorsehen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Zwar sind vertragliche Ausschlussfristen in Bezug auf Ansprüche wegen vorsätzlichen Handelns des Schuldners gemäß § 202 Abs. 1 BGB generell unzulässig und in Bezug auf Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verwender oder seinen gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen wegen § 309 Nr. 7b BGB zumindest umstritten. Bei Fehlen anderweitiger Hinweise hat das BAG Ausschlussfristen jedoch bislang grundsätzlich so ausgelegt, dass sie solche Fälle nicht erfassen, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind. Eine Erstreckung auf solche Ansprüche sei von den Parteien regelmäßig nicht gewollt. Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche nach § 309 Nr. 7b BGB nicht umfasst, so kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel nach dieser Regelung nach bisheriger Ansicht des BAG nicht an. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG zur Intransparenz von Ausschlussklauseln, die unverzichtbare Ansprüche auf ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht ausdrücklich ausnehmen, ist nun aber auch hinsichtlich solcher Ansprüche dringend anzuraten, sie von formularmäßig vereinbarten Ausschlussfristen ausdrücklich auszunehmen.
1. Einfache Ausschlussfristen
Rz. 45
Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altverträgen zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übr...