Rz. 1894
Wenn sich ein Sportler beim Training verletzt oder wird ihm währenddessen die Kleidung etc. gestohlen, so kann er normalerweise vom Fitnessstudio Schadensersatz verlangen. Dem versuchen viele Betreiber dadurch vorzubeugen, dass sie ihre Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränken oder sogar ausschließen. Solche die Haftung ausschließenden und beschränkenden Klauseln müssen an den §§ 309 Nr. 7, 307 BGB gemessen werden.
Rz. 1895
Unzulässig sind danach Klauseln, in denen die Haftung für Verletzung und Schäden des Fitnessstudiokunden vollständig ausgeschlossen wird bzw. auf den Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt werden soll.[3487]
Rz. 1896
Auch Klauselgestaltungen, nach denen die Benutzung der Sport- und Fitnessgeräte "auf eigene Gefahr" erfolgt, sind unzulässig. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das verwendende Fitnessstudio auch im Falle einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nicht hafte, worin ein Verstoß gegen §§ 309 Nr. 7, 307 BGB liegt.[3488] Da die Pflicht zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fitnessstudios, insbesondere der Geräte inklusive der Einweisung in die korrekte Benutzung, eine Kardinalpflicht darstellt, kann diesbezüglich ein Ausschluss für einfache Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam erfolgen.[3489] Somit haftet das Fitnessstudio auf jeden Fall dann, wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb ein Sportler verletzt. Es ist aber die in § 536a BGB normierte Haftung für anfängliche Mängel ausschließbar, an denen den Verwender kein Verschulden trifft.[3490]
Rz. 1897
Ein kompletter Haftungsausschluss hinsichtlich mitgebrachter Sachen hat die Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 309 Nr. 7 BGB zur Folge.[3491] Es ist aber möglich, dass durch eine entsprechende Klauselgestaltung die Haftung für mitgebrachte Sachen des Sportlers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird.[3492]
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