Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 220
Klauseln, durch die eine von der HOAI wesentlich abweichende Struktur der Honorarbemessung vorgesehen wird oder durch die die Höchst- bzw. Mindesthonorare der HOAI unterschritten werden, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB. Grund hierfür ist, dass die Einhaltung des Mindestsatzes zu den Kernaussagen der HOAI gehört und die zwischenzeitliche Idee der freien Unterschreitung der Mindestsätze aufgegeben wurde. Von den in § 15 Abs. 1 bis 3 HOAI vorgesehenen Zahlungsmodalitäten kann in AGB abgewichen werden; schon § 15 Abs. 4 HOAI öffnet die Möglichkeit zu anderslautenden Vereinbarungen zwischen Architekten und Auftraggebern. Daher gilt auch für die mit der Novelle 2013 eingeführte Verknüpfung der Fälligkeit des Honorars mit einer Abnahme der Leistung nicht anderes. Sowohl ein in AGB vorgesehener Einbehalt von 10 Prozent der Gesamtvergütung durch den Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 8 als auch ein Einbehalt in Höhe von 5 Prozent von den berechtigten Abschlagszahlungsforderungen ohne Ablösungsmöglichkeit für den Architekten sind unwirksam. Der Einbehalt in Höhe von 10 Prozent der Gesamtvergütung verstößt in diesem Fall gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 34 Nr. 8 HOAI, der Einbehalt von 5 Prozent der berechtigten Abschlagszahlungen gegen § 307 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 HOAI. Ebenso liegt der Fall, wenn laut AGB eine Schlusszahlung für die Phasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Architekt sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat, da der Architekt für einen Zeitraum von typischerweise fünf oder mehr Jahren 5 Prozent der für die Leistungsphase 5 bis 8 verdienten (vorläufigen) Vergütung nicht beanspruchen kann.
Rz. 221
Der Architekt darf sich in AGB keine übermäßig hohen, durch den Aufwand des Verwenders nicht gerechtfertigten und von Gegenansprüchen unabhängigen Abschlagszahlungen ausbedingen. Dies verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wirksam ist hingegen eine vom Architekten gestellte Klausel mit dem Inhalt, dass bei einer Beauftragung mit der Genehmigungsplanung auch die Leistungsphasen 1 bis 3 zusätzlich zu vergüten seien, weil diese Leistungsphasen der Sache nach bei einer Beauftragung mit der Leistungsphase 4 mit beauftragt sind. Nach dem BGH ergibt sich dies zwar nicht daraus, dass die Leistungsphasen 1 bis 3 notwendigerweise zuvor ausgeführt sein müssen; aus der Auslegung des Vertrags unter Hinzuziehung der HOAI als Auslegungshilfe und der Vertragsumstände ergibt sich aber zumeist, dass auch die Leistungen, die die HOAI als Leistungsphasen 1 bis 3 auffasst, geschuldet sind.
Rz. 222
Stellt der Auftraggeber eine Klausel, die die Honorierung bei Nichterbringung aller Leistungsphasen oder sämtlicher Grundleistungen bzw. wesentlicher Teile von Grundleistungen trotz Beauftragung mit allen Leistungsphasen nach § 8 Abs. 1, 2 HOAI vorsieht, so verstößt diese Klausel gegen §§ 307 Abs. 2, 309 Nr. 8 BGB. Begründet wird dies damit, dass sich der Anwendungsbereich der Norm auf die eingeschränkte Beauftragung beschränkt und dem Architekten das Recht auf Nachbesserung verweigert wird. Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt der Honoraranspruch nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
Rz. 223
Für die Abrechnung der Phasen 1 bis 8 kann mittels AGB eine Teilschlussrechnung nach vertragsgemäßer Erbringung dieser Leistungen vereinbart werden. Auch ist es im Hinblick auf die Abweichungsmöglichkeit möglich, formularmäßig die Verpflichtung des Bauherrn, auf Anforderung des Architekten dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Abschlagszahlungen zu zahlen, festzuschreiben.
Rz. 224
Wird versucht, mittels einer Klausel, die die unverbindliche Beauftragung mit der Grundlagenermittlung und der Vorentwurfsermittlung vorsieht, eine Kostenlosigkeit der Leistungen des Architekten zu erreichen, so scheitert dies daran, dass hierzu eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung oder besondere Umstände, die auf die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hindeuten, vorliegen müssen. Der Ausschluss von Änderungsleistungen in AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 HOAI.
Rz. 225
Das gesetzliche Leitbild für die Kündigung des Architektenvertrags bildet § 649 BGB. Soll durch AGB der Vergütungsanspruch des Architekten für den Fall der Kündigung des Vertrags ausgeschlossen werden, so widerspricht dies dem gesetzlichen Leitbild und ist damit unwirksam.
Rz. 226
Oft werden Klauseln zur Honoraranpassung bei Planungsänderungen oder Bauzeitverlängerungen in Architektenverträge aufgenommen. Vereinbaren die Parteien, dass die Parteien bei einer nicht vom Architekten zu vertretenen Verzögerung über eine Mehrvergütung verhandeln müssen, stellt dies die Grundlage für einen klagbaren Zahlungsanspruch dar.